Wenn der Vater für ein deutsches Unternehmen vorübergehend im Ausland arbeitet, besteht trotzdem in Deutschland weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch dann, wenn die Familie ins Ausland zieht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Einsatz des Ehemannes und Vaters zeitlich begrenzt ist.
Ein Kindergeldanspruch wird auch dann nicht beeinträchtigt, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber während des Auslandseinsatzes ruht und der Vater in dieser Zeit bei einer ausländischen Firma beschäftigt ist.
Das im Ausland gewährte Kindergeld muss allerdings angerechnet werden.
BSG, AZ 10 RKg 20/94