Berufshaftpflicht bei studentischen Umzugshelfern

Laut einer heute veröffentlichten dpa-Meldung empfiehlt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, von studentischen Umzugshelfern den Nachweis einer beruflichen Haftpflichtversicherung zu fordern, da diese sonst nicht haftbar gemacht werden können, wenn beim Umzug etwas zu Bruch geht.
Ja, wie praktisch ist denn diese Anregung? Die meisten Studenten/Studentinnen gehen solcher Tätigkeit doch wohl kaum so regelmässig nach, dass sie als mit einem Umzugsunternehmen selbständig angesehen werden können.
Dann sollen sie aber für – salopp gesagt – die paar unregelmässig verdienten Kröten noch eine regelmässige Berufshaftpflicht abschliessen? Verzeihung, aber wie weltfremd ist das?
Den Schnäppchenumziehern sollte man in diesem Fall doch wohl eher raten, sich an ein Umzugsunternehmen zu wenden, das entsprechend entlohnt wird.

Bei meinem letzten Umzug habe ich mir auch ein paar studentische Helfer über die damals noch Arbeitsamt genannte Behörde vermitteln lassen. Wobei die Vermittlerin meine Frage nach einer Versicherung, mit der ich die Helfer für Unfälle absichern müsste, eher belächelte. Abgesehen davon, dass es ihr egal war, wie dunkelgrau das Entgelt für den Umzug geflossen ist. So ändern sich die Zeiten …

Broschüre zu Mini-Jobs neu aufgelegt

Die Minijob-Zentrale hat ihre PDF-Broschüre Minijobs – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu aufgelegt und informiert auf 48 Seiten über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Ab Seite 14 finden sich erklärende Worte für in Minijobs beschäftigte Studenten und Studentinnen, ab Seite 16 geht es um die Beschäftigung von Praktikanten.

Neue Publikationen des BMWA

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat neue Publikationen veröffentlicht:

Neues Arbeitszeitgesetz
Das Gesetz legt fest, wann und wie lange Arbeitnehmer/-innen arbeiten dürfen. In der neuen Publikation sind die ab 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderungen eingearbeitet, neben dem reinen Gesetzestext gibt es einen Frage- und Antwortteil.
hier online kostenlos bestellbar oder als PDF downloadbar

Neuer Kündigungsschutz
Diese Publikation enthält alle gesetzlichen Vorschriften zum Thema Kündigungsschutz und erläutert, für wen es gilt, wie es sich auswirkt etc. Das am 1.1.2004 in Kraft getretene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist ebenfalls enthalten.
hier online kostenlos bestellbar oder als PDF downloadbar

Auf dieser Seite finden sich alle Pubklikationen des BMWA von A bis Z im Überblick.

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 400 Euro monatlich ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, der Arbeitgeber hat pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft in Essen zu leisten.

Update aufgrund des Kommentars:
Seit dem 1. April 2003 ist das Arbeitsentgelt stets steuerpflichtig, es gibt also z.B. keine Freistellungsbescheinigungen mehr. Lohnsteuer für Minijobs ist entweder pauschal oder auf Lohnsteuerkarte abzurechnen. D.h. wer einen Minijob auf Lohnsteuerkarte abrechnen kann, erspart dem Arbeitgeber die pauschale Abgabe.

Beschäftigung in den Semesterferien I

Voraussetzung: Die Beschäftigung ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung

Anmerkung: Wird der Zeitraum von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ein. Ist die Überschreitung bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung in den Semesterferien II

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Semesters nicht mehr als 20 Wochenstunden, wird aber in den Semesterferien überschritten, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, in der Rentvenversicherung werden Beiträge fällig.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters I

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden und ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters II

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung werden Beiträge fällig.

Anmerkung: Wird die Arbeitszeit dem Studium angepasst bzw. untergeordnet, findet also vorwiegend am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden statt, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.
Schreibt im Falle von mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit am besten bereits im Arbeitsvertrag fest, dass diese z.B. vorwiegend am Wochenende zu leisten sind. Und führt in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber einen Stundenzettel mit Datum und Uhrzeit, der mit Unterschrift vom Arbeitgeber versehen aufbewahrt wird. Dann gibt’s sowohl für euch als auch für den Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung keine Probleme.
Gleiches gilt, wenn die Wochenarbeitszeit nur in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters III

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mehr als 20 Wochenstunden und ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Anmerkung: Wird der Zeitraum von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ein.
Ist die Überschreitung bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters IV

Voraussetzung: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden, die zusammengezählt eine jährliche Beschäftigungszeit von 26 Wochen mit mehr als 20 Wochenstunden nicht überschreiten.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung werden Beiträge fällig.

Anmerkung: Wird die Beschäftigung geringfügig entlohnt (Minijob bis 400 Euro monatlich), besteht auch in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit.
Wird die 26-Wochen-Grenze überschritten, tritt auch Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeistlosenvesicherung ein.
Ist die Überschreitung der 26-Wochen-Grenze bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.
Steht die Überschreitung der 26-Wochen-Grenze dagegen von vornherein fest, besteht auch von Anfang an Versicherungspflicht.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.