Zum Jahresende wird es doch mal wieder Zeit, einen Kassensturz zu machen und evt. die Krankenkasse zu wechseln, zumal sich nach bisherigen Veröffentlichungen viele GKVs schlicht und einfach weigern wollen, die dieses Jahr erwirtschafteten Überschüsse wenigstens zum Teil in Beitragssenkungen zu re-investieren.
Da hilft wohl nur, noch genauer hinzugucken, wo es Leistungen günstiger gibt.
Die Zeitschrift DMEuro stellt mehrere Tabellen und Übersichten ihres aktuellen Krankenkassen-Leistungsvergleiches kostenlos zum Download zur Verfügung und bietet darüber hinaus einen Online-Vergleichsrechner an.
Archiv der Kategorie: Krankenversicherung
Sonderkündigungsrecht durch Anhebung der Krankenkassenbeiträge zum 1.7.2005
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen teilt in einer Pressemitteilung mit, dass sich nach ihrer Meinung durch die gesetzlich verordnete Anhebung der Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer ab 1. Juli 2005 ein Sonderkündigungsrecht zum Wechsel der Krankenkasse ergibt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird die achtzehnmonatige Mindestbindung bei jeder Beitragserhöhung außer Kraft gesetzt, ganz gleich ob es sich dabei um eine individuelle Kassenanhebung oder um eine gesetzliche Maßnahme handelt.
Die Verbraucherzentrale stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel, nach dem ein Sonderkündigungsrecht bei jeder Art von Beitragserhöhung (hier Fusion zweier Krankenkassen) besteht.
Wessen Krankenkasse die Kündigung trotzdem ablehnt, der wird wohl allerdings darauf klagen müssen, meint die Verbraucherzentrale. Aber man kann/sollte es auf jeden Fall versuchen, die VZ bietet auch gleich einen passenden Musterbrief im Word-Format an.
Update 02.07.2005:
Das Bundesversicherungsamt verneint die Möglichkeit zum Krankenkassenwechsel vor der 18monatigen Bindungsfrist, da es sich bei der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge um eine gesetzliche Verpflichtung handelte.
Der Anteil der Arbeitnehmer am Krankenkassenbeitrag erhöht sich zum 1. Juli um 0,45 Prozent. Nur wenn Krankenkassen über diesen Prozentsatz hinaus ihre Beiträge erhöhen, könnten Versicherte von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, erklärt eine Sprecherin des Bundessozialministeriums in Berlin. (Zitat aus der web.de-Meldung, s.a. Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes vom 31.05.2005 im PDF-Format)
Anmerkung: Der Zusammenhang, der mit diesen beiden Sätzen hergestellt wird, vermittelt wahrscheinlich einen falschen Eindruck, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass es Krankenkassen erlaubt ist, den Beitragssatz lediglich für Arbeitnehmer zu erhöhen, was das sowieso mit der 0,9 % – Regelung schwer gebeutelte Paritätsprinzip ad absurdum führen würde. Es muss sich also um eine reguläre Erhöhung des Beitragssatzes handeln und da ist ein Sonderkündigungsrecht unumstritten.
Hoffen wir, dass sich ein oder mehrere Mutige finden werden, die über den Anspruch auf Sonderkündigung per Gericht entscheiden lassen, damit es dafür eine Richtlinie geben wird.
[Pressemitteilung VZ NRW vom 24.06.2005 | Musterbrief Sonderkündigung als Word-Doc] [BSG Kassel, AZ B 12 KR 23/04 R vom 02.12.2004 | Krankenkassenrechner von WiSo]
Kein zusätzlicher Krankenkassenbeitrag für Minijobs
Wie die Minijob-Zentrale mitteilt, wird der ab 1. Juli zusätzlich erhobene Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 %, der von allen Arbeitnehmern allein getragen werden muss, nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erhoben.
Neuer Beitrag zur studentischen Krankenversicherung
Normalerweise wird der Beitrag zur Krankenversicherung für versicherungspflichtige Studenten/-innen und Praktikanten/-innen zu Beginn des Wintersemesters festgelegt und bleibt bis zum Ende des nächsten Sommersemesters bestehen.
Durch den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung und die gesetzlich verordnete Beitragssatzsenkung wird dieses Jahr jedoch der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung schon am 1. Juli neu ermittelt:
Bis zum Ende des Sommersemesters beträgt er einheitlich 48,00 Euro, ab dem kommenden Wintersemester 47,53 Euro.
Wechsel der Krankenkasse – wann und wie
Studenten, die erstmals nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung versichert werden können, haben die freie Krankenkassenwahl. Dies gilt ebenso für die Familienversicherung, vorausgesetzt, diese bestand bereits 18 Monate, sonst ist man bis zum Erreichen der Bindungsfrist an die Krankenkasse der Eltern gebunden und kann erst danach wechseln.
Ein vorheriger Vergleich, z.B. mit dem Krankenkassenrechner lohnt sich allemal.
Seit Januar 2002 kann jede/r zum Ende des übernächsten Monates seiner bisherigen Krankenkasse kündigen (nur schriftlich und am besten per Einschreiben) und in eine neue eintreten. Im Normalfall ist man damit 18 Monate an die neue Krankenkasse gebunden.
Die alte Krankenkasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Bestätigung zu schicken, die dann der neuen Kasse mit dem Aufnahmeantrag vorgelegt wird. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Krankenkasse gewählt und dies der meldepflichtigen Stelle (z.B. dem Arbeitgeber) gegenüber durch eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse nachgewiesen wurde.
Unterbrechungen der Mitgliedschaft (z.B. Familienversicherung) haben keinen Einfluss auf die Dauer der Kassenzugehörigkeit, d.h. die Mitgliedschaft muss nach der Unterbrechung bei der alten Krankenkasse fortgeführt werden, bis die 18 Monate erreicht sind, erst dann ist wieder ein regulärer Wechsel möglich.
Das gilt auch bei Arbeitgeberwechsel oder Einstieg in einen Beruf, die nicht mehr automatisch zur freien Krankenkassenwahl berechtigen, sondern erst nach Ablauf der 18 Monate.
Die Sonderkündigungsfrist, z.B. bei Beitragserhöhungen, wird es aber auch weiterhin geben, sie beträgt seit Januar 2003 ebenfalls 2 Monate.
Während der Unterbrechung der Mitgliedschaft , z.B. bei einer Familienversicherung, kann das Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt werden, kann aber bei späterem Wiederaufleben der Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten nachgeholt werden.
Beitragssatz/Bemessungsgrenze Pflegeversicherung
Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in €. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.
Beitragssatz: 1,7 % vom Bruttolohn
Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw. 41.850 Euro jährlich
Beitragssatz, Bemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in Euro. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.
Beitragssatz: je nach gewählter Krankenkasse schwankend von ca. 12 % bis ca. 16 %
Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw.
gesamte Bundesrepublik 41.850 Euro jährlich
Versicherungspflichtgrenze:: seit Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze von der Bemessungsgrenze abgekoppelt, sie beträgt nun 3.862,50 Euro monatlich bzw. 46.350 Euro jährlich.
Bis zu diesem Bruttoverdienst sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer mehr verdient, kann sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Für vorher schon privat krankenversicherte Arbeitnehmer bleibt die Bemessungsgrenze von 41.850 Euro jährlich auch weiterhin Versicherungspflichtgrenze.
Selbständige, Beamte und Freiberufler können sich jederzeit ohne Rücksicht auf Bemessungs- oder Versicherungspflichtgrenzen privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Familienversicherung
Ein Verbleib in der Krankenkasse der Eltern über die sog. Familienversicherung ist grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, bis zum 23. Lebensjahr, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt und bis zum 25. Lebensjahr (plus Wehr- bzw. Zivildienst) für alle, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.
Überschreitet das regelmässige Monatseinkommen des Kindes jedoch mehr als 2 Monate im Jahr den Betrag von 340 Euro, entfällt ein Anspruch auf Familienversicherung in der Krankenversicherung.
Trotz Versicherungsfreiheit im jeweiligen Arbeitsverhältnis kann Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bestehen, und zwar dann, wenn eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist und solange nicht das 14. Fachsemester oder das 29. Lebensjahr überschritten sind.
Wer auch noch im fortgeschrittenen Alter – d.h. über 30 – studiert und als Werkstudent arbeitet, kann nur noch freiwillig Krankenkassen-Mitglied werden und muss leider seine Beiträge allein entrichten (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.09.1999, AZ: B 12 KR 1/99 R).
Die freiwillige Krankenversicherung richtet sich dabei im allgemeinen nach dem Verdienst.
Ohne eigenen Verdienst wird ein Mindestbeitrag erhoben, der auf jeden Fall erheblich über dem Beitrag der studentischen Krankenversicherung liegt.