Kindergeld: Kindergeld ist trotz Urlaubssemester möglich

Trotz Urlaubssemester wurde einem Student des Bauingenieurwesens Kindergeld zugesprochen. Dieser hatte während dreier Semester ein nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum abgeleistet, als wissenschaftliche Hilfskraft gearbeitet und sich auf Prüfungen vorbereitet.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Urlaubssemester als Teil der Berufsausbildung gilt, wenn sie ernsthaft weiterverfolgt wird.

[BFH, AZ VIII R 77/02 (leider bisher nicht online verfügbar)]

Kindergeld: Kein Kindergeld während Urlaubssemester

Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich jedenfalls dann nicht in einer Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist.
Mit diesem Urteil des BFH wurde die Klage eines Vaters auf Zahlung des Kindergeldes für seine Tochter zurückgewiesen, da sie sich während des Urlaubssemesters nicht in einer Ausbildung befunden hätte.

[BFH , AZ VIII R 23/02 vom 13.07.2004]

Beim Kindergeld zählt nur das Nettoeinkommen des Kindes als anrechenbar

Das Bundesverfassungsgericht gab am Freitag, dem 13.05. eine Entscheidung vom Januar des Jahres bekannt, in der es um die Verfassungsmässigkeit des anrechenbaren Einkommens eines erwachsenen Kindes in Ausbildung zur Beurteilung eines Kindergeldanspruches geht.
Bisher wurde immer das Brutto-Einkommen des Kindes herangezogen, vom Jahreseinkommen durften lediglich die Werbungskosten abgezogen werden (pauschal z.Zt. 920 Euro).Überschritt das Kindeseinkommen danach noch den Jahreshöchstbetrag von derzeit 7680 Euro, musste das Kindergeld für das ganze Jahr zurückgezahlt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies für verfassungswidrig erklärt, weil die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) […] gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstösst.

Im Klartext: für den Anspruch auf Kindergeld ist künftig nur noch das Netto-Einkommen eines in Ausbildung befindlichen erwachsenen Kindes anrechenbar.
Leider gilt diese Entscheidung nicht rückwirkend. Profitieren kann deshalb nur derjenige, dessen Entscheidung über die Zahlung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag noch offen ist.

[BVG 2 BvR 167/02 vom 11.01.2005]

Weihnachtsgeld abzulehnen lohnt nicht

Ein Jugendlicher hatte bewusst auf sein Weihnachtsgeld verzichtet, damit die schädliche Einkommensgrenze für die Gewährung des Kindergeldes nicht überschritten wurde (z.Zt. 7.680 Euro, brutto und jährlich) und die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten könnten.
Pustekuchen, sagte der BFH: wer auf Teile seines Einkommens verzichte, um steuerlich besser dazustehen, komme damit nicht durch, weil das Gesetz bestimme, dass solche Opfer steuerrechtlich nicht von Bedeutung seien. Und nun? Nun hat der Jugendliche kein Weihnachtsgeld und die Eltern haben kein Kindergeld …

Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000 (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002) liegt vor, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese Vereinbarung bestanden hätte.
BFH, AZ VIII R 16/02 vom 11.03.2003
(vollständiges Urteil)

Kindergeldanspruch trotz zweckgebundenem Vermögen

Nach einem Urteil des BFH sind Geldzuwendungen von dritter Seite, die nicht den Unterhaltsbedarf abdecken oder die Berufsausbildung sichern, sondern zur Kapitalanlage bestimmt sind, bei der Beurteilung eines Kindergeldanspruches eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes nicht zu berücksichtigen.
Lediglich die aus dieser Kapitalanlage erzielten Zinserträge sind den Einkünften und Bezügen des Kindes zuzuschlagen. Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen z.Zt. im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen , damit die Eltern noch einen Kindergeldanspruch haben.

(Quelle: BDO Deutsche Warentreuhand AG, Steuern & Recht Nr. 2/2004)

PS: Leider ist das Urteil noch nicht veröffentlicht, deshalb gibt es hier noch kein AZ. Sollte das jemand schon zur Hand haben, bitte bei mir melden. 😉

Keine Zahlung für inhaftierte Kinder

Eltern volljähriger und arbeitsloser Kinder erhalten kein Kindergeld, wenn diese inhaftiert sind.
Das Argument einer Mutter, sie zahle trotz der Inhaftierung ihres Sohnes weiterhin Unterhalt, wurde zurückgewiesen, da für arbeitslose Kinder nur gezahlt werden kann, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.

FG Rheinland-Pfalz, AZ 5 K 2610/98

Keine Zahlung für volljährige Zivis und Wehrdienstleistende

Eltern, deren volljährige Kinder Zivil- oder Wehrdienst ableisten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Die Eltern eines 21jährigen Zivis meinten, der Dienst ihres Sohnes sei einer Berufsausbildung gleichzusetzen, ausserdem decke die staatliche Vergütung nur einen geringen Teil des Lebensunterhaltes.
Das FG Düsseldorf hielt dagegen, dass schon im Jahressteuergesetz 1996 bewusst davon abgesehen worden war, Wehr- oder Zivildienst einer Ausbildung gleichzusetzen. Ob die Eltern Zuschüsse zahlen müssten, sei dabei rechtlich unerheblich, das Recht auf Kindergeld für volljährige Kinder sei nicht von einer konkreten Unterhaltsbelastung abhängig.

FG Düsseldorf, AZ 15 K 9488/97 Kg

Anrechnung der Waisenrente und besonderer Ausbildungskosten

Bei den Einkünften und Bezügen des Kindes muss die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit angerechnet werden, auch dann, wenn diese Bezüge an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.
Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

BFH, AZ VI R 52/98 vom 14.11.2000

Was bei den Einkünften abgezogen werden darf

Bei der Anrechnung der Einkünfte des Studenten auf den Kindergeldanspruch darf die Werbungskostenpauschale abgezogen werden bzw. auf Einzelnachweis auch höhere Kosten.
Laut einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 20.7.1999 (AZ: VII 471/98 Ki) kommt es sogar nur auf das zu versteuernde Einkommen des Kindes an. D.h. es dürfen zusätzlich Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Darüber hinaus soll auch die vom Gesetzgeber nach Par. 10c EStG automatisch gewährte Vorsorgepauschale (ca. 20 % des Arbeitslohnes) abzugsfähig sein.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das traurige Ergebnis:
Volljährige Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen (mithin studieren), dürfen nach dem abschliessenden Urteil des Bundesfinanzhofes bei ihren Einkünften nur die Werbungskosten abziehen.

BFH, AZ VI R 153/99 vom 21.07.2000