Das Bundesverfassungsgericht gab am Freitag, dem 13.05. eine Entscheidung vom Januar des Jahres bekannt, in der es um die Verfassungsmässigkeit des anrechenbaren Einkommens eines erwachsenen Kindes in Ausbildung zur Beurteilung eines Kindergeldanspruches geht.
Bisher wurde immer das Brutto-Einkommen des Kindes herangezogen, vom Jahreseinkommen durften lediglich die Werbungskosten abgezogen werden (pauschal z.Zt. 920 Euro).Überschritt das Kindeseinkommen danach noch den Jahreshöchstbetrag von derzeit 7680 Euro, musste das Kindergeld für das ganze Jahr zurückgezahlt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies für verfassungswidrig erklärt, weil die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) […] gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstösst.
Im Klartext: für den Anspruch auf Kindergeld ist künftig nur noch das Netto-Einkommen eines in Ausbildung befindlichen erwachsenen Kindes anrechenbar.
Leider gilt diese Entscheidung nicht rückwirkend. Profitieren kann deshalb nur derjenige, dessen Entscheidung über die Zahlung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag noch offen ist.
[BVG 2 BvR 167/02 vom 11.01.2005]