Einkommsteuerbescheid als Grundlagenbescheid

Bei der Berechnung bzw. Bewilligung des Kindergeldes hat sich die Familienkasse an die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes zu halten.
Im konkreten Fall ging es darum, dass die Familienkasse den Abzug von Werbungskosten bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes nicht berücksichtigen wollte – wohl weil der Betrag erheblich über der Pauschale von damals 2.000 DM lag.
Das FG Rheinland-Pfalz sagt dagegen, dass Einkommensteuerbescheide auch für die Familienkasse bindend seien und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen möglich sei.

FG Rheinland-Pfalz, AZ 5 K 3400/98

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