Entlassungsgeld bei Wehr-/Zivildienst ist kindergeldschädlich

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird für ein Kind in Ausbildung nur dann Kindergeld gewährt, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresfreibetrag (z.Zt. 7.680 Euro)nicht überschreiten.
Einkünfte und Bezüge, die auf Monate entfallen, in denen kein Kindergeldanspruch bestand, werden dabei nicht mitgerechnet (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Laut einem Urteil des FG Brandenburg vom 31.05.2000 (AZ: 6 K 322/98 Kg) darf das Entlassungsgeld für Wehr- oder Zivildienstleistende nicht dem der Entlassung folgenden Kalendermonat zugerechnet werden.
Das bedeutete konkret, dass Entlassungsgeld nicht zu den Bezügen des Kindes während der eventuell sich an Wehr- oder Zivildienst anschliessenden Ausbildung gerechnet wird und somit nicht kindergeldschädlich werden konnte.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.05.2002 abschliessend und anders entschieden:
Entlassungsgeld sei als Überbückungsgeld für die Zeit nach der Ableistung des Zivildienstes zu berücksichtigen.
Damit sei es auch unabhängig vom Auszahlungsmonat bei der Ermittlung des Jahresgrenzfreibetrages anzurechnen und könne bei Überschreitung dieses Freibetrages dazu führen, dass kein Kindergeld gewährt wird.
Die Entscheidung des BFH gilt übrigens ebenso für das Entlassungsgeld, das nach der Ableistung des Grundwehrdienstes gezahlt wird.

BFH, AZ VIII R 57/00 vom 14.05.2002

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