Familienversicherung

Ein Verbleib in der Krankenkasse der Eltern über die sog. Familienversicherung ist grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, bis zum 23. Lebensjahr, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt und bis zum 25. Lebensjahr (plus Wehr- bzw. Zivildienst) für alle, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.

Überschreitet das regelmässige Monatseinkommen des Kindes jedoch mehr als 2 Monate im Jahr den Betrag von 340 Euro, entfällt ein Anspruch auf Familienversicherung in der Krankenversicherung.

Trotz Versicherungsfreiheit im jeweiligen Arbeitsverhältnis kann Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bestehen, und zwar dann, wenn eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist und solange nicht das 14. Fachsemester oder das 29. Lebensjahr überschritten sind.

Wer auch noch im fortgeschrittenen Alter – d.h. über 30 – studiert und als Werkstudent arbeitet, kann nur noch freiwillig Krankenkassen-Mitglied werden und muss leider seine Beiträge allein entrichten (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.09.1999, AZ: B 12 KR 1/99 R).
Die freiwillige Krankenversicherung richtet sich dabei im allgemeinen nach dem Verdienst.
Ohne eigenen Verdienst wird ein Mindestbeitrag erhoben, der auf jeden Fall erheblich über dem Beitrag der studentischen Krankenversicherung liegt.

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