Nach Par. 32 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz von 1989 kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eigene Einkünfte des Kindes bei der Berücksichtigung bei den Eltern für das Kindergeld entgegenstehen.
In Berufsausbildung befindet sich auch dann noch, wer einen Teil zwar bereits abgeschlossen hat, sein Berufsziel aber noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft darauf vorbereitet (hier: Steuerinspektor, der Rechtswissenschaft studierte).
BFH, AZ VI R 135/95 vom 23.04.1997