Für Behinderte in Ausbildung auch bei Überschreitung der Einkommensgrenze

Kindergeld muss für einen behinderten Jugendlichen auch dann weiter gezahlt werden, wenn die Ausbildungsvergütung die massgebliche Einkommensgrenze überschreitet. Wesentliches Kriterium bei dieser Entscheidung war, dass die Eltern auch weiterhin Unterhalt zahlten.
Die Kindergeldkasse hatte dem klagenden Vater die Zahlungen 1994 gestrichen, weil seine Tochter eine Ausbildungsvergütung von über 610 DM erhielt.
Nach der Meinung des Bundessozialgerichtes ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Tochter möglicherweise nicht selbst unterhalten könne und damit einen höheren Unterhaltsanspruch habe als vergleichbare gesunde Kinder.

BSG, AZ B 14 KG 7/97 R

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