Kindergeldanspruch trotz zweckgebundenem Vermögen

Nach einem Urteil des BFH sind Geldzuwendungen von dritter Seite, die nicht den Unterhaltsbedarf abdecken oder die Berufsausbildung sichern, sondern zur Kapitalanlage bestimmt sind, bei der Beurteilung eines Kindergeldanspruches eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes nicht zu berücksichtigen.
Lediglich die aus dieser Kapitalanlage erzielten Zinserträge sind den Einkünften und Bezügen des Kindes zuzuschlagen. Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen z.Zt. im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen , damit die Eltern noch einen Kindergeldanspruch haben.

(Quelle: BDO Deutsche Warentreuhand AG, Steuern & Recht Nr. 2/2004)

PS: Leider ist das Urteil noch nicht veröffentlicht, deshalb gibt es hier noch kein AZ. Sollte das jemand schon zur Hand haben, bitte bei mir melden. 😉

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