Manchmal auch bei Wehr- oder Zivildienst

Kindergeld wird für Söhne während ihres Zivil- oder Wehrdienstes normalerweise nicht gewährt.
Ausnahme: der Sohn betreibt währenddessen ernsthaft ein Studium und kann dies z.B. durch abgelegte Prüfungen nachweisen.
Weitere Voraussetzung: die jährlichen Einkünfte des Sohnes inkl. Sach- und Geldleistungen aus dem Dienst dürfen die kindergeldschädliche Grenze (z.Zt. 7.680 Euro jährlich) nicht überschreiten.
Begründet haben die Richter des Bundesfinanzhofes ihre Entscheidung damit, dass auch für in Teilzeitbeschäftigung arbeitende Studierende Kindergeld gezahlt werde und das entsprechend beim Zivil- oder Wehrdienst gelten müsse.

BFH, AZ VIII R 61/01 vom 14.05.2002

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