Monatsprinzip bei Günstigerprüfung

Finanzämter müssen bei Steuerpflichtigen, die im Veranlagungsjahr Kindergeld bezogen haben, eine sog. Günstigerprüfung vornehmen, d.h. prüfen, ob Steuerpflichtige durch Zahlung des Kindergeldes oder durch Einräumung des Kinder-/Erziehungsfreibetrages steuerlich besser gestellt werden.
Bei Steuerpflichtigen, die nicht für das gesamte Jahr Kindergeld bezogen haben, darf sich diese Prüfung auf Anweisung des BFH auch nur auf diejenigen Monate beziehen, in denen tatsächlich Kindergeld gezahlt wurde (Monatsprinzip).
In den übrigen Monaten ist der Kinderfreibetrag in jedem Fall zu gewähren, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages vorliegen.
Das Jahresprinzip, nach dem das insgesamt gezahlte Kindergeld dem Kinderfreibetrag für das gesamte Jahr gegenüberzustellen ist, soll demnach keine Anwendung mehr finden.
(s. BFH VIII R 65/99 om 16.12.2002)

Wer selber nachrechnen möchte, wie sich die Kinderfreibeträge auswirken, kann dies bei der OFD Niedersachsen online tun.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert