Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Beschluss 7 S 4/03 vom 23.05.2005 und folgender Begründung Prozesskostenhilfe bewilligt:
Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind.
Rentenversicherungsbeiträge könnten daher nach Auffassung des FG Niedersachsen als Aufwendungen zu Erwerb, Sicherung und Erhaltung der künftig voll steuerpflichtigen Renten unter den § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz fallen und damit als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sein.
Zur gleichen Thematik ist u.a. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Man darf auf den Ausgang der Entscheidung gespannt sein und sollte erstens die Beiträge zur Rentenversicherung in der Steuererklärung für 2005 als Werbungskosten einsetzen sowie zweitens gegen entsprechende Bescheide vorsorglich Einspruch mit Verweis auf die anhängigen Verfahren erheben, um sich die Anerkennung als Werbungskostenabzug offen zu halten.
[FG Niedersachsen, Beschluss 7 S 4/03 vom 23.05.2005]
[Anhängige Verfahren: BFH, AZ X R 11/05 | FG Münster, AZ 14 K 608/05 E | FG Niedersachsen, AZ 11 K 211/05]