Studienbeihilfe

Studenten, die für die Dauer des Studiums von ihrem Arbeitgeber beurlaubt wurden und von ihm eine Studienbeihilfe erhalten, gelten auch weiterhin als Arbeitnehmer, müssen also die normalen Beiträge zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung entrichten.
Gleiches gilt für in Ausbildung oder Beruf integrierte Studiengänge.

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