Bafög abschaffen – Mäzene einsetzen?

Wie Frau Schavan, u.a. Kultusministerin in Baden-Württemberg, gestern in einem Interview mit DIE WELT ankündigte, soll das Bafög im Falle eines Wahlsieges der CDU bei den Wahlen 2006 abgeschafft und durch ein Konzept der Bildungsfinanzierung ersetzt werden.

U.a. strebt die CDU dabei eine Art Mäzenatentum der Unternehmen an und vergisst anscheinend, dass es erstens ähnliches über das Duale Studiensystem längst gibt und zweitens die Vorstellung, Unternehmen würden Milliarden in Studienfonds o.ä. stopfen, ohne eine konkrete Gegenleistung der geförderten Studenten/-innen zu erhalten, leicht illusorischen Charakter haben dürfte.

Genauso wie es klar sein dürfte, dass die Landesregierungen, die demnächst Studiengebühren einführen werden, längst schon begehrliche Blicke auf diese unverhoffte Finanzspritze geworfen haben, die mMn mitnichten in die Qualität der akademischen Ausbildung investiert werden, zumal dies nach der Meinung von Prof. Kirchhof im Tagesspiegel gestern rechtlich gar nicht vorgeschrieben ist:
Die Landesregierungen müssten in den Gebührengesetzen zwar genau begründen, warum sie die Studienbeiträge verlangen: für die personal- und kostenintensive Hochschulausbildung der Studenten. Aber was die jeweilige Landesregierung dann mit den Gebühreneinnahmen macht, stehe ihr offen.

Aber macht weiter so, liebe CDU, dann werden euch gaaaaanz bestimmt unheimlich viele Studenten und Studentinnen wählen gehen und ein Wahlsieg ist gewiss der eurige … 😉

Kosten für Studium als Fortbildung oder Ausbildung absetzen?

Ok, einen habe ich vor dem Urlaub noch, gerade frisch hereingekommen:
Nach dem vom Bundesrat am 09.07.2004 beschlossenen Gesetz können Kosten für die erstmalige Ausbildung / das Erststudium nur noch als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 4000 Euro geltend gemacht werden.
Das Gesetz gilt rückwirkend ab 01.01.2004 und ist hier als PDF abrufbar.
Wichtig: Damit sind alle bisherigen (auch die hier dargestellten) Urteile zum Thema Absetzbarkeit der Kosten für ein Studium als Fortbildung oder Ausbildung hinfällig geworden.

Näheres dazu unter steuerrat24.de
(auch der kostenfreie Teil ist recht informativ, die kostenpflichtige Version habe ich mir bisher nicht angesehen bzw. geleistet ;-))

Einkünfte und Bezüge des Kindes um Ausbildungskosten kürzbar

Die vom Kind erzielten Einkünfte und Bezüge dürfen um besondere Ausbildungskosten gekürzt werden, unabhängig davon, ob sie durch die Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Besondere Ausbildungskosten sind tatsächlich angefallene Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten nach Par. 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen wären.

BFH, AZ VI R 62/97 vom 14.11.2000

Für Behinderte in Ausbildung auch bei Überschreitung der Einkommensgrenze

Kindergeld muss für einen behinderten Jugendlichen auch dann weiter gezahlt werden, wenn die Ausbildungsvergütung die massgebliche Einkommensgrenze überschreitet. Wesentliches Kriterium bei dieser Entscheidung war, dass die Eltern auch weiterhin Unterhalt zahlten.
Die Kindergeldkasse hatte dem klagenden Vater die Zahlungen 1994 gestrichen, weil seine Tochter eine Ausbildungsvergütung von über 610 DM erhielt.
Nach der Meinung des Bundessozialgerichtes ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Tochter möglicherweise nicht selbst unterhalten könne und damit einen höheren Unterhaltsanspruch habe als vergleichbare gesunde Kinder.

BSG, AZ B 14 KG 7/97 R

Anspruch auch während der Übergangszeit von Schule zu Ausbildung

Eltern, deren Kinder nicht direkt im Anschluss an die Schule in ein Ausbildungsverhältnis treten bzw. ein Studium beginnen (können, wollen, müssen), haben grundsätzlich während einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten Anspruch auf Kindergeld.
Längere Pausen sind lt. Urteil des BFH nur dann erlaubt, wenn sich der/die Schulabgänger/-in in der Zwischenzeit z.B. für eine Lehrstelle beworben hat.

BFH, AZ St I 4 S 2471 149/2000

Kindergeld: Überblick

Eltern bekommen längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ihres Kindes (plus Zivil-/Wehrdienstzeit) Kindergeld (seit 2002 je 154 Euro/Monat für die ersten drei Kinder und 179 Euro/Monat für jedes weitere Kind), aber ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nur dann noch, wenn die Einkünfte des in Ausbildung Befindlichen bzw. Studenten im Jahr unter 7.680 Euro liegen.
Es ist zumindest eine Überlegung wert, auf ein paar Euro an eigenem Verdienst zu verzichten, da jährlich doch mindestens 1.848 Euro Kindergeld auf dem Spiel stehen, für die nicht gearbeitet werden muss …

Wichtig: Überschreitet das Einkommen des Kindes den Betrag von 7680 Euro, wird das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr gestrichen und muss unter Umständen sogar zurückgezahlt werden.
Am besten vorher alles hochrechnen und auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. berücksichtigen, damit nicht am Ende des Jahres eine böse Überraschung lauert.
Zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählt übrigens auch ein Bafög-Zuschuss (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.

Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden.
Absetzbar sind u.a.
– Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
– Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
– Arbeitsmittel
– Häusliches Arbeitszimmer
– Doppelte Haushaltsführung
– Reisekosten
– Bewerbungskosten
– Kontoführungsgebühren
– Unfallkosten
– Fortbildungskosten
Nicht abgezogen werden dagegen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung sowie private Versicherungen etc.

Manchmal entscheidet die Kindergeldkasse entgegen den Angaben im Steuerbescheid, dass Werbungskosten teilweise oder ganz nicht abgezogen werden. Dann hilft evt. ein Einspruch mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, AZ 5 K 3400/98), in dem betont wird, dass Einkommensteuerbescheide auch für die Familienkasse bindend seien und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen möglich sei.

Liegen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht das ganze Jahr über vor, wird die Einkommensgrenze auf die anspruchsberechtigten Monate umgerechnet, also 7.680 Euro / 12 Monate = 640 Euro Einkommensgrenze für jeden Monat, an dem ein Kindergeldanspruch vorlag.

Definition von Studium

Als Studium gilt die wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung im Rahmen eines Vollzeit-Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder staatlich anerkannten Fachschule, das aus einem Grund- und Hauptstudium besteht und mit einer Staats-, Diplom- oder Magisterprüfung abgeschlossen wird (das Hochschulrahmengesetz sagt dazu grundständiges Studium).

Ein Aufbau- oder Zweitstudium gilt ebenfalls als ordentliches Studium, wenn es wie ein grundständiges Studium mit einer Hochschulprüfung abschliesst.

Wird das Studium unterbrochen (z.B. Urlaubssemester), so gilt eine in diese Zeit fallende Beschäftigung nicht als während des Studiums ausgeübt.

Ein Weiterbildungsstudium, das einen Hochschulabschluss voraussetzt und einen zusätzlichen berufsqualifizierenden oder spezialisierenden Abschluss verleiht, gilt nicht als ordentliches Studium ebenso wie ein Promotionsstudium, da es nur der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss eines Studiums dient (laut Hochschulrahmengesetz sind das postgraduale Studiengänge).
Ausnahme: ein Promotionsstudium gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung in bezug auf ein weiterhin zu zahlendes Kindergeld.