Sozialversicherungsbeiträge ab 2007

Die Zahlen für die ab Januar 2007 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sehen wie folgt aus (Vorjahreszahlen in Klammern):

Arbeitslosenversicherung: 4,2 % (6,5 %)
Rentenversicherung: 19,9 % (19,5 %)
Krankenversicherung: ab 12,5 %
Pflegeversicherung: 1,7 % (1,7 %)
Pflegeversicherung Kinderlose: 1,95 % (1,95 %)

Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen z.Zt. bei:
63.000,00 Euro jährlich / 5.250,00 Euro monatlich für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung West
54.600,00 Euro jährlich / 4.550,00 Euro monatlich für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung Ost
42.750,00 Euro jährlich / 3.562,50 Euro monatlich für die Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost

Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung sind beschlossen

Wie zu erwarten, hat das Bundeskabinett gestern die Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung von derzeit 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 beschlossen.
Dazu kommen dann noch die geplante Erhöhung der Beiträge zur Krankenversicherung um 0,5 Prozent sowie die bereits feststehende Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 Prozent.

Gesenkt hingegen werden aller Voraussicht nach die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 6,5 Prozent auf dann 4,5 Prozent.
Bleibt trotzdem leider unter dem Strich weniger in der Tasche. Daher heisst es wohl weiterhin: dieses Jahr noch kaufen, was gekauft werden muss.

Aktueller Krankenkassen-Leistungscheck

Zum Jahresende wird es doch mal wieder Zeit, einen Kassensturz zu machen und evt. die Krankenkasse zu wechseln, zumal sich nach bisherigen Veröffentlichungen viele GKVs schlicht und einfach weigern wollen, die dieses Jahr erwirtschafteten Überschüsse wenigstens zum Teil in Beitragssenkungen zu re-investieren.
Da hilft wohl nur, noch genauer hinzugucken, wo es Leistungen günstiger gibt.
Die Zeitschrift DMEuro stellt mehrere Tabellen und Übersichten ihres aktuellen Krankenkassen-Leistungsvergleiches kostenlos zum Download zur Verfügung und bietet darüber hinaus einen Online-Vergleichsrechner an.

Änderungen in den Abgaben für 400 € Jobs

Am 22.02. bereits beschloss das Bundeskabinett, die pauschal vom Arbeitgeber zu entrichtenden Abgaben für die sog. Minijobs von derzeit 25 Prozent ab dem 01.07.2006 auf 30 Prozent zu erhöhen, wobei sich der Beitrag zur Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent und der Beitrag zur Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent erhöhen soll, der pauschale Beitrag zur Lohnsteuer bleibt bei 2 Prozent.
Minijobs in Privathaushalten sollen davon allerdings nicht betroffen sein.

Viele in Minijobs arbeitende Studenten und Studentinnen werden sicher darunter leiden, denn Arbeitgeber suchten und fanden den Ausweg, diese Erhöhung zu umgehen und die Abgabenlast auf die Minijobber abzuwälzen.

Wie das konkret aussehen wird, ist in einem Artikel von Stephan Krukowska vom ASTA der Uni Kiel nachzulesen, der mir bzw. uns seine Ausführungen freundlicherweise zur Verfügung stellt (BTW, vielen Dank!):

Nach wie vor müssen viele Studierende neben dem Studium arbeiten. Diese Notwendigkeit wird bei drohenden Studiengebühren sicher nicht geringer werden, denn 1.000 € Mehrkosten im Jahr werden wohl kaum durch reine Umschichtungen innerhalb des studentischen Budgets aufgebracht werden können. Fraglich bleibt aber, ob Städte wie Kiel überhaupt genügend Möglichkeiten bieten einen Job zu finden, denn im März 2006 lag die offizielle Arbeitslosigkeit hier bei über 16% (Landesdurchschnitt: gut 11%, Bundesdurchschnitt: 12%).
Auf möglicherweise weniger Geld für mehr geleistete Arbeitsstunden müssen sich zudem studentische Jobber zum 1.7.06 einstellen. Dann nämlich werden die Arbeitgeberpauschalen bei den Minijobs bis 400 € auf satte 30% erhöht. Konkret heißt das, das ein Arbeitgeber dann zu den 400 € Lohnkosten noch Abgaben von 120 € entrichten muss. Für den Arbeitnehmer bleibt es bei der Abgabenfreiheit.
Wenn der Arbeitgeber allerdings den Lohn geringfügig erhöht (und nach dem 1.7.06 werden das immer mehr Arbeitgeber versuchen; einige Firmen bieten schon jetzt in Kiel keine Jobs mehr bis 400 € an) und einen Betrag innerhalb der sog. Gleitzone zwischen 400 € und 800 € zahlt, dann fallen für ihn bei Studierenden nur noch Beiträge zur Rentenversicherung an (9,75 %). Nehmen wir an, der Vertrag ändert sich auf 420 € statt 400 €, dann hat der Arbeitgeber statt 120 € Abgaben bei einem 400 € Minijob nur noch rund 40 € Abgaben in die Rentenversicherung zu zahlen. Mit dem Mehrlohn von 20 € hat er dann nur etwa halb so viel Zusatzkosten (rund 60 €) wie bei einem 400 € Job (120 €).
Dumm wird das aber für den studentischen Jobber: zum einen muss er um die zwei Stunden mehr für die 420 € arbeiten, zum anderen fallen auch für ihn in der Gleitzone Rentenversicherungsbeiträge von etwa 20 € an. Das mag man ja als Investition in die Zukunft (was immer das ist…) bezeichnen, aktuell bekommt der Studi dann aber mit den ca. 2 Stunden Mehrarbeit auch nur noch 400 € netto im Monat. Noch dramatischer wird das, wenn er womöglich noch in der studentischen Familienversicherung bei seinen Eltern krankenversichert ist. Bis 400 € monatlich kann er nämlich bei einem Minijob dazu verdienen, ohne selbst krankenversicherungspflichtig zu werden. Verdient er aber regelmäßig mehr als 400 € im Monat, dann kann er nicht mehr in der Familienversicherung bleiben, sondern muss sich selbst bei der Krankenkasse versichern. Kosten: knapp 60 € im Monat.
Damit sinkt sein monatliches Einkommen dann sogar auf unter 350 €! Und das wohlgemerkt bei einigen Arbeitsstunden im Monat mehr!
Fazit: die Abgabenerhöhung bei den Minijobs bis 400 € soll mehr Geld in die maroden Sozialkassen spülen, doch da es die Gleitzone nach wie vor unverändert gibt, werden viele Arbeitgeber wohl gerade für Studierende keine Jobs bis 400 € mehr anbieten, fahren sie doch mit Jobs, die mit über 400 € entlohnt werden, deutlich besser: sie haben weniger Abgaben und bekommen mehr Arbeitsstunden für ihr Geld. Die Gelackmeierten sind dann wieder mal die Studierenden, denen ohnehin nichts mehr in die Taschen reingesteckt, denen aber inzwischen sogar aus beiden Taschen genommen wird. Und bei den Sozialkassen wird dann letztendlich auch weniger Geld ankommen. Schöne Reform.
(Stephan Krukowska)

Rentenversicherungsbeitrag 2006, Höhe und Zahlungsfristen

In einer Pressemitteilung vom 08.07.2005 teilt Frau Ulla Schmidt mit, dass der Bundesrat dem Beitragsentlastungsgesetz zugestimmt habe und dieses zum 01.01.2006 in Kraft treten werde.
Der Beitrag zur Rentenversicherung, zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leisten, bleibe stabil bei 19,5 % vom Bruttolohn.

Und dann wird erklärt, wie man das hinbekommen hat:
Ab 2006 haben Arbeitgeber die Sozialabgaben nicht erst 10 bis 14 Tage nach der Gehaltszahlung abzuführen, sondern grundsätzlich zum Ende des Monats.
Um unbillige Härten z.B. für mittelständische Unternehmer zu vermeiden, darf wegen der quasi doppelt zu zahlenden Abgaben im Monat Januar 2006 – einmal der Beitrag für Dezember 2005 und Ende Januar der Beitrag für Januar 2006 – der Beitrag für Januar 2006 auf die nächsten sechs Monate verteilt werden.

Sonderkündigungsrecht durch Anhebung der Krankenkassenbeiträge zum 1.7.2005

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen teilt in einer Pressemitteilung mit, dass sich nach ihrer Meinung durch die gesetzlich verordnete Anhebung der Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer ab 1. Juli 2005 ein Sonderkündigungsrecht zum Wechsel der Krankenkasse ergibt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird die achtzehnmonatige Mindestbindung bei jeder Beitragserhöhung außer Kraft gesetzt, ganz gleich ob es sich dabei um eine individuelle Kassenanhebung oder um eine gesetzliche Maßnahme handelt.
Die Verbraucherzentrale stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel, nach dem ein Sonderkündigungsrecht bei jeder Art von Beitragserhöhung (hier Fusion zweier Krankenkassen) besteht.
Wessen Krankenkasse die Kündigung trotzdem ablehnt, der wird wohl allerdings darauf klagen müssen, meint die Verbraucherzentrale. Aber man kann/sollte es auf jeden Fall versuchen, die VZ bietet auch gleich einen passenden Musterbrief im Word-Format an.

Update 02.07.2005:
Das Bundesversicherungsamt verneint die Möglichkeit zum Krankenkassenwechsel vor der 18monatigen Bindungsfrist, da es sich bei der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge um eine gesetzliche Verpflichtung handelte.
Der Anteil der Arbeitnehmer am Krankenkassenbeitrag erhöht sich zum 1. Juli um 0,45 Prozent. Nur wenn Krankenkassen über diesen Prozentsatz hinaus ihre Beiträge erhöhen, könnten Versicherte von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, erklärt eine Sprecherin des Bundessozialministeriums in Berlin. (Zitat aus der web.de-Meldung, s.a. Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes vom 31.05.2005 im PDF-Format)
Anmerkung: Der Zusammenhang, der mit diesen beiden Sätzen hergestellt wird, vermittelt wahrscheinlich einen falschen Eindruck, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass es Krankenkassen erlaubt ist, den Beitragssatz lediglich für Arbeitnehmer zu erhöhen, was das sowieso mit der 0,9 % – Regelung schwer gebeutelte Paritätsprinzip ad absurdum führen würde. Es muss sich also um eine reguläre Erhöhung des Beitragssatzes handeln und da ist ein Sonderkündigungsrecht unumstritten.
Hoffen wir, dass sich ein oder mehrere Mutige finden werden, die über den Anspruch auf Sonderkündigung per Gericht entscheiden lassen, damit es dafür eine Richtlinie geben wird.

[Pressemitteilung VZ NRW vom 24.06.2005 | Musterbrief Sonderkündigung als Word-Doc] [BSG Kassel, AZ B 12 KR 23/04 R vom 02.12.2004 | Krankenkassenrechner von WiSo]

Neuer Beitrag zur studentischen Krankenversicherung

Normalerweise wird der Beitrag zur Krankenversicherung für versicherungspflichtige Studenten/-innen und Praktikanten/-innen zu Beginn des Wintersemesters festgelegt und bleibt bis zum Ende des nächsten Sommersemesters bestehen.
Durch den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung und die gesetzlich verordnete Beitragssatzsenkung wird dieses Jahr jedoch der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung schon am 1. Juli neu ermittelt:
Bis zum Ende des Sommersemesters beträgt er einheitlich 48,00 Euro, ab dem kommenden Wintersemester 47,53 Euro.

Werkstudentenregelung

Nur wer ordentlich eingeschriebener Student ist (s. Definition von Studium), darf nach Par. 27 SGB III (s.u.) unter bestimmten Bedingungen neben seinem Studium einer Arbeit nachgehen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen.

Bisher fielen ordentlich eingeschriebene Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, sozusagen automatisch unter die sog. Werkstudentenregelung und waren in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nach einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsverbände fielen seit dem Sommersemester 2000 allerdings Beschäftigungen, die bei Studienbeginn bereits bestanden haben, grundsätzlich nicht mehr unter diese Werkstudentenregelung.
Um wieder in den Status eines Werkstudenten versetzt werden zu können, war es notwendig, bei Aufnahme eines Studiums die Beschäftigung zu beenden und entweder bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen, oder nach einem von den Verbänden der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindestzeitraum von zwei Monaten die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber neu aufzunehmen.

Diese Regelung ist vom BSG (Bundessozialgericht) mit Urteil vom 11.11.2003 gekippt worden (AZ B12 KR4/03, B12 KR5/03, B12 KR24/03R). Beschäftigte Studierende können im Rahmen der Werkstudentenregelung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten, vorausgesetzt, die Arbeitszeit liegt unter 20 Wochenstunden bzw. ist an die Bedürfnisse des Studiums angepasst und das Studium steht nicht in einem prägenden inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung (Anmerkung: studentische Krankenversicherung fällt natürlich an).
Das Urteil gilt übrigens rückwirkend. Wer ab Sommersemester 2000 zähneknirschend die Sozialversicherung bezahlt hat, sollte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Beitragserstattung stellen und sich auf eine Rückzahlung freuen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich am 26./27.06.2002 wieder einmal getroffen und u.a. eine neue Regelung für Langzeitstudenten (PDF, S. 22) ersonnen:
Das Werkstudentenprinzip gilt nicht mehr unbegrenzt. Die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund steht, wird nur noch bis zum Ende des 25. Fachsemesters angenommen. Danach besteht grundsätzlich für jede nicht geringfügig ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung.

Par. 27 SGB III:
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.