Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.
BFH, AZ VI R 169/00 vom 24.08.2001
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.
BFH, AZ VI R 169/00 vom 24.08.2001
Die vom Kind erzielten Einkünfte und Bezüge dürfen um besondere Ausbildungskosten gekürzt werden, unabhängig davon, ob sie durch die Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Besondere Ausbildungskosten sind tatsächlich angefallene Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten nach Par. 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen wären.
BFH, AZ VI R 62/97 vom 14.11.2000
Eltern haben bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn dieses eigene Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung hat.
Erst nach dem 18. Geburtstag des Kindes darf das Kindergeld gekürzt bzw. ganz gestrichen werden.
BFH, AZ VI R 162/98