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Articles tagged with: Einkünfte

Finanzen, Rechtliches »

[28 Jun 2004 | No Comment | ]

Weil ich gerade danach gefragt wurde und man natürlich seine Quellen nennen sollte:
Das Bundeskindergeldgesetz ist in seiner derzeit aktuellen Fassung hier online abrufbar.
Geändert hat sich zum 01.01.2004 nicht viel, nämlich nur der § 2, Absatz 2, Satz 2:
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.
Diese Änderung wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossen, …

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[20 Jun 2004 | No Comment | ]

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.
BFH, AZ VI R 169/00 vom 24.08.2001

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[19 Jun 2004 | No Comment | ]

Bei den Einkünften und Bezügen des Kindes muss die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit angerechnet werden, auch dann, wenn diese Bezüge an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.
Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.
BFH, AZ VI R 52/98 vom 14.11.2000

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[19 Jun 2004 | No Comment | ]

Bei der Anrechnung der Einkünfte des Studenten auf den Kindergeldanspruch darf die Werbungskostenpauschale abgezogen werden bzw. auf Einzelnachweis auch höhere Kosten.
Laut einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 20.7.1999 (AZ: VII 471/98 Ki) kommt es sogar nur auf das zu versteuernde Einkommen des Kindes an. D.h. es dürfen zusätzlich Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Darüber hinaus soll auch die vom Gesetzgeber nach Par. 10c EStG automatisch gewährte Vorsorgepauschale (ca. 20 % des Arbeitslohnes) abzugsfähig sein.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das traurige Ergebnis:
Volljährige Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen …

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[15 Jun 2004 | No Comment | ]

Die vom Kind erzielten Einkünfte und Bezüge dürfen um besondere Ausbildungskosten gekürzt werden, unabhängig davon, ob sie durch die Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Besondere Ausbildungskosten sind tatsächlich angefallene Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten nach Par. 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen wären.
BFH, AZ VI R 62/97 vom 14.11.2000

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[15 Jun 2004 | No Comment | ]

Nach Par. 32 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz von 1989 kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eigene Einkünfte des Kindes bei der Berücksichtigung bei den Eltern für das Kindergeld entgegenstehen.
In Berufsausbildung befindet sich auch dann noch, wer einen Teil zwar bereits abgeschlossen hat, sein Berufsziel aber noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft darauf vorbereitet (hier: Steuerinspektor, der Rechtswissenschaft studierte).
BFH, AZ VI R 135/95 vom 23.04.1997

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[13 Jun 2004 | No Comment | ]

Eltern haben bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn dieses eigene Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung hat.
Erst nach dem 18. Geburtstag des Kindes darf das Kindergeld gekürzt bzw. ganz gestrichen werden.
BFH, AZ VI R 162/98

Finanzen, Krankenversicherung »

[26 Mai 2004 | No Comment | ]

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in €. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.
Beitragssatz: 1,7 % vom Bruttolohn
Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw. 41.850 Euro jährlich

Finanzen, Krankenversicherung »

[21 Mai 2004 | No Comment | ]

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in Euro. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.
Beitragssatz: je nach gewählter Krankenkasse schwankend von ca. 12 % bis ca. 16 %
Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw.
gesamte Bundesrepublik 41.850 Euro jährlich
Versicherungspflichtgrenze:: seit Januar …

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[15 Mai 2004 | No Comment | ]

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in Euro. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.
Beitragssatz: 6,5 % vom Bruttolohn
Bemessungsgrenze: inkl. Berlin-West 5.150 Euro / inkl. Berlin-Ost 4.350 Euro monatlich bzw.
inkl. Berlin-West 61.800 Euro / inkl. Berlin-Ost 52.200 Euro jährlich