Bundeskindergeldgesetz

Weil ich gerade danach gefragt wurde und man natürlich seine Quellen nennen sollte:

Das Bundeskindergeldgesetz ist in seiner derzeit aktuellen Fassung hier online abrufbar.
Geändert hat sich zum 01.01.2004 nicht viel, nämlich nur der § 2, Absatz 2, Satz 2:
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.

Diese Änderung wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossen, das mit allen anderen Änderungen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68 als PDF abrufbar ist.

Anrechnung der Waisenrente und besonderer Ausbildungskosten

Bei den Einkünften und Bezügen des Kindes muss die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit angerechnet werden, auch dann, wenn diese Bezüge an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.
Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

BFH, AZ VI R 52/98 vom 14.11.2000

Was bei den Einkünften abgezogen werden darf

Bei der Anrechnung der Einkünfte des Studenten auf den Kindergeldanspruch darf die Werbungskostenpauschale abgezogen werden bzw. auf Einzelnachweis auch höhere Kosten.
Laut einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 20.7.1999 (AZ: VII 471/98 Ki) kommt es sogar nur auf das zu versteuernde Einkommen des Kindes an. D.h. es dürfen zusätzlich Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Darüber hinaus soll auch die vom Gesetzgeber nach Par. 10c EStG automatisch gewährte Vorsorgepauschale (ca. 20 % des Arbeitslohnes) abzugsfähig sein.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das traurige Ergebnis:
Volljährige Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen (mithin studieren), dürfen nach dem abschliessenden Urteil des Bundesfinanzhofes bei ihren Einkünften nur die Werbungskosten abziehen.

BFH, AZ VI R 153/99 vom 21.07.2000

Einkünfte und Bezüge des Kindes um Ausbildungskosten kürzbar

Die vom Kind erzielten Einkünfte und Bezüge dürfen um besondere Ausbildungskosten gekürzt werden, unabhängig davon, ob sie durch die Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Besondere Ausbildungskosten sind tatsächlich angefallene Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten nach Par. 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen wären.

BFH, AZ VI R 62/97 vom 14.11.2000

Freibetrag und nebenberufliche Tätigkeit

Nach Par. 32 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz von 1989 kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eigene Einkünfte des Kindes bei der Berücksichtigung bei den Eltern für das Kindergeld entgegenstehen.
In Berufsausbildung befindet sich auch dann noch, wer einen Teil zwar bereits abgeschlossen hat, sein Berufsziel aber noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft darauf vorbereitet (hier: Steuerinspektor, der Rechtswissenschaft studierte).

BFH, AZ VI R 135/95 vom 23.04.1997

Beitragssatz/Bemessungsgrenze Pflegeversicherung

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in €. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.

Beitragssatz: 1,7 % vom Bruttolohn

Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw. 41.850 Euro jährlich

Beitragssatz, Bemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in Euro. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.

Beitragssatz: je nach gewählter Krankenkasse schwankend von ca. 12 % bis ca. 16 %

Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw.
gesamte Bundesrepublik 41.850 Euro jährlich

Versicherungspflichtgrenze:: seit Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze von der Bemessungsgrenze abgekoppelt, sie beträgt nun 3.862,50 Euro monatlich bzw. 46.350 Euro jährlich.
Bis zu diesem Bruttoverdienst sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer mehr verdient, kann sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Für vorher schon privat krankenversicherte Arbeitnehmer bleibt die Bemessungsgrenze von 41.850 Euro jährlich auch weiterhin Versicherungspflichtgrenze.
Selbständige, Beamte und Freiberufler können sich jederzeit ohne Rücksicht auf Bemessungs- oder Versicherungspflichtgrenzen privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

Beitragssatz/Bemessungsgrenze

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in Euro. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.

Beitragssatz: 6,5 % vom Bruttolohn

Bemessungsgrenze: inkl. Berlin-West 5.150 Euro / inkl. Berlin-Ost 4.350 Euro monatlich bzw.
inkl. Berlin-West 61.800 Euro / inkl. Berlin-Ost 52.200 Euro jährlich