Pflegeversicherung: Nachweis der „Eltern-Eigenschaft“

Ich hatte ja bereits hier über die ab Januar 2005 unterschiedlichen Beitragssätze zur Pflegeversicherung für Eltern und Kinderlose geschrieben.
Wie weist man denn nun nach, dass man zumindest mal ein Kind geboren und aufgezogen hat?
Auf der Seite vom Steuer Sparbuch sind alle Möglichkeiten zur Erbringung des Nachweises ausführlich beschrieben.

Keine Zahlung für inhaftierte Kinder

Eltern volljähriger und arbeitsloser Kinder erhalten kein Kindergeld, wenn diese inhaftiert sind.
Das Argument einer Mutter, sie zahle trotz der Inhaftierung ihres Sohnes weiterhin Unterhalt, wurde zurückgewiesen, da für arbeitslose Kinder nur gezahlt werden kann, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.

FG Rheinland-Pfalz, AZ 5 K 2610/98

Keine Zahlung für volljährige Zivis und Wehrdienstleistende

Eltern, deren volljährige Kinder Zivil- oder Wehrdienst ableisten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Die Eltern eines 21jährigen Zivis meinten, der Dienst ihres Sohnes sei einer Berufsausbildung gleichzusetzen, ausserdem decke die staatliche Vergütung nur einen geringen Teil des Lebensunterhaltes.
Das FG Düsseldorf hielt dagegen, dass schon im Jahressteuergesetz 1996 bewusst davon abgesehen worden war, Wehr- oder Zivildienst einer Ausbildung gleichzusetzen. Ob die Eltern Zuschüsse zahlen müssten, sei dabei rechtlich unerheblich, das Recht auf Kindergeld für volljährige Kinder sei nicht von einer konkreten Unterhaltsbelastung abhängig.

FG Düsseldorf, AZ 15 K 9488/97 Kg

Anrechnung der Waisenrente und besonderer Ausbildungskosten

Bei den Einkünften und Bezügen des Kindes muss die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit angerechnet werden, auch dann, wenn diese Bezüge an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.
Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

BFH, AZ VI R 52/98 vom 14.11.2000

Was bei den Einkünften abgezogen werden darf

Bei der Anrechnung der Einkünfte des Studenten auf den Kindergeldanspruch darf die Werbungskostenpauschale abgezogen werden bzw. auf Einzelnachweis auch höhere Kosten.
Laut einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 20.7.1999 (AZ: VII 471/98 Ki) kommt es sogar nur auf das zu versteuernde Einkommen des Kindes an. D.h. es dürfen zusätzlich Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Darüber hinaus soll auch die vom Gesetzgeber nach Par. 10c EStG automatisch gewährte Vorsorgepauschale (ca. 20 % des Arbeitslohnes) abzugsfähig sein.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das traurige Ergebnis:
Volljährige Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen (mithin studieren), dürfen nach dem abschliessenden Urteil des Bundesfinanzhofes bei ihren Einkünften nur die Werbungskosten abziehen.

BFH, AZ VI R 153/99 vom 21.07.2000

Einkünfte und Bezüge des Kindes um Ausbildungskosten kürzbar

Die vom Kind erzielten Einkünfte und Bezüge dürfen um besondere Ausbildungskosten gekürzt werden, unabhängig davon, ob sie durch die Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Besondere Ausbildungskosten sind tatsächlich angefallene Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten nach Par. 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen wären.

BFH, AZ VI R 62/97 vom 14.11.2000

Freibetrag und nebenberufliche Tätigkeit

Nach Par. 32 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz von 1989 kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eigene Einkünfte des Kindes bei der Berücksichtigung bei den Eltern für das Kindergeld entgegenstehen.
In Berufsausbildung befindet sich auch dann noch, wer einen Teil zwar bereits abgeschlossen hat, sein Berufsziel aber noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft darauf vorbereitet (hier: Steuerinspektor, der Rechtswissenschaft studierte).

BFH, AZ VI R 135/95 vom 23.04.1997