Kindergeld künftig nur noch bis zum 25. Lebensjahr

Der 1. April ist schon vorbei, also scheint die dpa-Meldung leider echt zu sein:
Die Regierungskoalition plant, ab 1. Januar 2007 die Bezugsdauer für Kindergeld zu verkürzen; bisher wird es für Kinder in Ausbildung und ohne eigenes Einkommen längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt (plus Wehr-/Zivildienstzeit), künftig soll die Grenze auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt werden.
Für ältere Kinder soll es eine Übergangsregelung geben.

Nachtrag 10.05.2006:
Zitat aus der heutigen Pressemitteilung des BMF zum Steueränderungsgesetz 2007:
Mit der beabsichtigten Änderung des § 32 EStG wird die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres. Neben einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage trägt diese Maßnahme auch der künftig veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung.
Sie vermittelt zudem einen Anreiz, ein aufgenommenes Studium zügiger zu beenden.

Besonders der letzte Satz dürfte gut vermitteln, auf welchen Wolken die Regierung manchesmal so wandelt …

[Gesetzentwurf zum Steueränderungsgesetz 2007 als PDF]

Rentenansprüche während des Studiums erwerben

Die Zeit in der Schule, der Fachhochschule und der Universität ab dem 17. Lebensjahr wird weiterhin mit bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt. Das heißt, dass in diesen Jahren zwar keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden müssen, dass die Zeit aber dennoch zum Beispiel bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit Abschlägen angerechnet wird. Es entstehen also keine Lücken in der Versicherungsbiographie.
Allerdings fällt nach einer vierjährigen Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2009 die sogenannte rentenrechtliche Höherbewertung von bis zu 36 Monaten weg. Nach dieser Regelung wirkte sich ein Teil der Studienzeit sogar rentensteigernd aus.
Dass diese Regelung nun wegfällt, ist jedoch begründbar: Schließlich sind mit einem Studium die Chancen auf höheres Einkommen – und damit eine höhere Rente – ohnehin schon viel größer. Übrigens: Für Ausbildungszeiten, die in der Rentenversicherung nicht angerechnet werden, besteht immer die Möglichkeit, freiwillig Beiträge nachzuzahlen.

Zitiert aus Studium und Rente, eine Informationsseite des BMGS, die mit dem schönen Titel Heute verlässlich für morgen wirbt …

Meine Meinung: an unserer Altersversorgung ist gar nichts verlässlich, genauso wie am Rest des sozialen Sicherungssystems. Und jede/r, die/der jeden Monat etwas Geld lockermachen kann, sollte dies für eine private Vorsorge schon in jungen Jahren nutzen.
Am besten, die Eltern fangen schon bei der Geburt an, z.B. für die Ausbildung zu sparen. Aber halt! Werdet dann bloss nicht arbeitslos oder rutscht gar in Hartz IV, dann muss nämlich jegliches angesparte Vermögen (abzüglich eines Freibetrages), egal, für welchen hehren Zweck es mal gedacht war, auf den Tisch gelegt und aufgezehrt werden. Also spart lieber nichts, sondern lasst die Kinder für ihr Studium einen Bildungskredit aufnehmen, an dem sie mit ein bisschen Glück die nächsten 30 Jahre ihres Arbeitslebens abzahlen … (sorry, bin heute etwas vergnatzt).

Kindergeld: Überblick

Eltern bekommen längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ihres Kindes (plus Zivil-/Wehrdienstzeit) Kindergeld (seit 2002 je 154 Euro/Monat für die ersten drei Kinder und 179 Euro/Monat für jedes weitere Kind), aber ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nur dann noch, wenn die Einkünfte des in Ausbildung Befindlichen bzw. Studenten im Jahr unter 7.680 Euro liegen.
Es ist zumindest eine Überlegung wert, auf ein paar Euro an eigenem Verdienst zu verzichten, da jährlich doch mindestens 1.848 Euro Kindergeld auf dem Spiel stehen, für die nicht gearbeitet werden muss …

Wichtig: Überschreitet das Einkommen des Kindes den Betrag von 7680 Euro, wird das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr gestrichen und muss unter Umständen sogar zurückgezahlt werden.
Am besten vorher alles hochrechnen und auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. berücksichtigen, damit nicht am Ende des Jahres eine böse Überraschung lauert.
Zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählt übrigens auch ein Bafög-Zuschuss (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.

Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden.
Absetzbar sind u.a.
– Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
– Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
– Arbeitsmittel
– Häusliches Arbeitszimmer
– Doppelte Haushaltsführung
– Reisekosten
– Bewerbungskosten
– Kontoführungsgebühren
– Unfallkosten
– Fortbildungskosten
Nicht abgezogen werden dagegen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung sowie private Versicherungen etc.

Manchmal entscheidet die Kindergeldkasse entgegen den Angaben im Steuerbescheid, dass Werbungskosten teilweise oder ganz nicht abgezogen werden. Dann hilft evt. ein Einspruch mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, AZ 5 K 3400/98), in dem betont wird, dass Einkommensteuerbescheide auch für die Familienkasse bindend seien und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen möglich sei.

Liegen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht das ganze Jahr über vor, wird die Einkommensgrenze auf die anspruchsberechtigten Monate umgerechnet, also 7.680 Euro / 12 Monate = 640 Euro Einkommensgrenze für jeden Monat, an dem ein Kindergeldanspruch vorlag.

Familienversicherung

Ein Verbleib in der Krankenkasse der Eltern über die sog. Familienversicherung ist grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, bis zum 23. Lebensjahr, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt und bis zum 25. Lebensjahr (plus Wehr- bzw. Zivildienst) für alle, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.

Überschreitet das regelmässige Monatseinkommen des Kindes jedoch mehr als 2 Monate im Jahr den Betrag von 340 Euro, entfällt ein Anspruch auf Familienversicherung in der Krankenversicherung.

Trotz Versicherungsfreiheit im jeweiligen Arbeitsverhältnis kann Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bestehen, und zwar dann, wenn eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist und solange nicht das 14. Fachsemester oder das 29. Lebensjahr überschritten sind.

Wer auch noch im fortgeschrittenen Alter – d.h. über 30 – studiert und als Werkstudent arbeitet, kann nur noch freiwillig Krankenkassen-Mitglied werden und muss leider seine Beiträge allein entrichten (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.09.1999, AZ: B 12 KR 1/99 R).
Die freiwillige Krankenversicherung richtet sich dabei im allgemeinen nach dem Verdienst.
Ohne eigenen Verdienst wird ein Mindestbeitrag erhoben, der auf jeden Fall erheblich über dem Beitrag der studentischen Krankenversicherung liegt.