Einer an der britischen Universität von Paisley durchgeführten Studie mit 24 weiblichen und 22 männlichen Probanden zufolge kann mit Prüfungsstress besser umgehen, wer zuvor Sex hatte. Einfach nur Sex irgendwelcher Art war dabei nicht ganz so erfolgreich, pardon, entspannend, wie der ordentliche Beischlaf. Die Wirkung soll bis zu eine Woche angehalten haben.
Ok, Leute, ihr wisst, was zu tun ist. Nicht nur lernen …
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Monatsprinzip bei Günstigerprüfung
Finanzämter müssen bei Steuerpflichtigen, die im Veranlagungsjahr Kindergeld bezogen haben, eine sog. Günstigerprüfung vornehmen, d.h. prüfen, ob Steuerpflichtige durch Zahlung des Kindergeldes oder durch Einräumung des Kinder-/Erziehungsfreibetrages steuerlich besser gestellt werden.
Bei Steuerpflichtigen, die nicht für das gesamte Jahr Kindergeld bezogen haben, darf sich diese Prüfung auf Anweisung des BFH auch nur auf diejenigen Monate beziehen, in denen tatsächlich Kindergeld gezahlt wurde (Monatsprinzip).
In den übrigen Monaten ist der Kinderfreibetrag in jedem Fall zu gewähren, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages vorliegen.
Das Jahresprinzip, nach dem das insgesamt gezahlte Kindergeld dem Kinderfreibetrag für das gesamte Jahr gegenüberzustellen ist, soll demnach keine Anwendung mehr finden.
(s. BFH VIII R 65/99 om 16.12.2002)
Wer selber nachrechnen möchte, wie sich die Kinderfreibeträge auswirken, kann dies bei der OFD Niedersachsen online tun.
Definition von Studium
Als Studium gilt die wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung im Rahmen eines Vollzeit-Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder staatlich anerkannten Fachschule, das aus einem Grund- und Hauptstudium besteht und mit einer Staats-, Diplom- oder Magisterprüfung abgeschlossen wird (das Hochschulrahmengesetz sagt dazu grundständiges Studium).
Ein Aufbau- oder Zweitstudium gilt ebenfalls als ordentliches Studium, wenn es wie ein grundständiges Studium mit einer Hochschulprüfung abschliesst.
Wird das Studium unterbrochen (z.B. Urlaubssemester), so gilt eine in diese Zeit fallende Beschäftigung nicht als während des Studiums ausgeübt.
Ein Weiterbildungsstudium, das einen Hochschulabschluss voraussetzt und einen zusätzlichen berufsqualifizierenden oder spezialisierenden Abschluss verleiht, gilt nicht als ordentliches Studium ebenso wie ein Promotionsstudium, da es nur der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss eines Studiums dient (laut Hochschulrahmengesetz sind das postgraduale Studiengänge).
Ausnahme: ein Promotionsstudium gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung in bezug auf ein weiterhin zu zahlendes Kindergeld.