Generation Praktikum bald passé

Ginge es nach EU-Beschäftigungskommissar Vladimir Spidla, wäre die Ausbeutung junger Hochschulabgänger und anderer jungen Menschen per Dauerpraktika demnächst nur noch ein ferner schwarzer Streifen am Berufshorizont.
Er plant nämlich eine Qualitätscharta für Praktika, bei der sich Firmen verpflichten sollen, keine Langzeitpraktika mehr anzubieten und ihre Praktikanten/Praktikantinnen angemessen zu entlohnen.
Richtig so. Aber: die Regelung wird nicht vor 2008 in Angriff genommen und ob sich damit tatsächlich was verbessert, bleibt in meinen Augen doch fraglich.

EU-Kommission plant Qualitätscharta für Praktika | via Blog Generation Praktikum

(Passend dazu gibt es ab heute auch eine neue Umfrage. Wer sowohl Langzeit- als auch Kurzzeitpraktika absolviert hat, möchte sich bitte bei beiden Umfragen eintragen, anders ging das leider nicht. Mal schaun, ob es die „Generation Praktikum“ wirklich gibt. 😉 )

Neue Regelungen für Praktika

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben ihr Rundschreiben vom 06.10.1999 zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei beschäftigten Studenten/Studentinnen den veränderten gesetzlichen Gegebenheiten angepasst und ein neues Rundschreiben vom 27.07.2004 veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen vor allem die Versicherungsfreiheit von Praktika, das Rundschreiben kann hier als PDF abgerufen werden.

Update 03.09.2004: Alle Änderungen für Praktika sind jetzt eingearbeitet.

Übersicht: Praktikumsregelungen

1. Nicht vorgeschriebenes Praktikum vor Studienbeginn bzw. nach Studienende:

1.1 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird kein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

1.2 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird ein Entgelt bis 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber hat allerdings die üblichen Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte zur Krankenversicherung und Rentenversicherung abzuführen.

1.3 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird ein Entgelt über 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Versicherungspflichtig als Arbeitnehmer in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

2. Nicht vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums:

2.1 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet während des Studiums statt, es wird kein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
Anmerkung: Sofern keine Familienversicherung besteht, sind natürlich Beiträge zur studentischen Krankenversicherung zu leisten.

2.2 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet während des Studiums statt und es wird ein Entgelt bis 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber hat die üblichen Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte zur Krankenversicherung abzuführen. Aufgrund einer Sonderregelung sind aber keine pauschalierten Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

2.3 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet während des Studiums statt und es wird ein Entgelt über 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Es gilt die Werkstudentenregelung, z.B. nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, in der Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversichert etc. (s.a. Werkstudentenregelung)

3. Vorgeschriebenes Praktikum vor Studienbeginn bzw. nach Studienende:

3.1Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird kein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Das Praktikum wird wie eine Berufsausbildung gewertet und ist versicherungspflichtig in Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine besondere Versicherung als Praktikant notwendig, eine bestehende Familienversicherung hat allerdings Vorrang.
Ohne Entgelt wird für die Berechnung des Beitrages zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein fiktives Entgelt zugrunde gelegt, das in 2004 monatlich
24,15 Euro in den alten Bundesländern einschl. Berlin West und
20,30 Euro in den neuen Bundesländern einschl. Berlin Ost beträgt.

3.2 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird ein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Das Praktikum wird wie eine Berufsausbildung gewertet und ist deshalb versicherungspflichtig in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

4. Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums:

4.1 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben und findet während des Studiums statt.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung, unabhängig von der Dauer des Praktikums bzw. Höhe des Entgeltes.

Werkstudentenregelung

Nur wer ordentlich eingeschriebener Student ist (s. Definition von Studium), darf nach Par. 27 SGB III (s.u.) unter bestimmten Bedingungen neben seinem Studium einer Arbeit nachgehen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen.

Bisher fielen ordentlich eingeschriebene Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, sozusagen automatisch unter die sog. Werkstudentenregelung und waren in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nach einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsverbände fielen seit dem Sommersemester 2000 allerdings Beschäftigungen, die bei Studienbeginn bereits bestanden haben, grundsätzlich nicht mehr unter diese Werkstudentenregelung.
Um wieder in den Status eines Werkstudenten versetzt werden zu können, war es notwendig, bei Aufnahme eines Studiums die Beschäftigung zu beenden und entweder bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen, oder nach einem von den Verbänden der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindestzeitraum von zwei Monaten die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber neu aufzunehmen.

Diese Regelung ist vom BSG (Bundessozialgericht) mit Urteil vom 11.11.2003 gekippt worden (AZ B12 KR4/03, B12 KR5/03, B12 KR24/03R). Beschäftigte Studierende können im Rahmen der Werkstudentenregelung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten, vorausgesetzt, die Arbeitszeit liegt unter 20 Wochenstunden bzw. ist an die Bedürfnisse des Studiums angepasst und das Studium steht nicht in einem prägenden inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung (Anmerkung: studentische Krankenversicherung fällt natürlich an).
Das Urteil gilt übrigens rückwirkend. Wer ab Sommersemester 2000 zähneknirschend die Sozialversicherung bezahlt hat, sollte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Beitragserstattung stellen und sich auf eine Rückzahlung freuen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich am 26./27.06.2002 wieder einmal getroffen und u.a. eine neue Regelung für Langzeitstudenten (PDF, S. 22) ersonnen:
Das Werkstudentenprinzip gilt nicht mehr unbegrenzt. Die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund steht, wird nur noch bis zum Ende des 25. Fachsemesters angenommen. Danach besteht grundsätzlich für jede nicht geringfügig ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung.

Par. 27 SGB III:
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.