Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung sind beschlossen

Wie zu erwarten, hat das Bundeskabinett gestern die Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung von derzeit 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 beschlossen.
Dazu kommen dann noch die geplante Erhöhung der Beiträge zur Krankenversicherung um 0,5 Prozent sowie die bereits feststehende Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 Prozent.

Gesenkt hingegen werden aller Voraussicht nach die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 6,5 Prozent auf dann 4,5 Prozent.
Bleibt trotzdem leider unter dem Strich weniger in der Tasche. Daher heisst es wohl weiterhin: dieses Jahr noch kaufen, was gekauft werden muss.

Auslandssemester und Praktika werden anerkannt

Auslandssemester werden rentenrechtlich als Ausbildungszeit angerechnet, solange das Studium nach den in Deutschland geltenden Vorschriften anerkannt wird.
Wer im Ausland Rentenbeiträge zahlen muss, sollte diese Unterlagen unbedingt aufbewahren, genauso wie alle anderen Rentenversicherungsunterlagen natürlich auch. Innerhalb der EU besteht ein Sozialversicherungsabkommen, nach dem auch die im Ausland entrichteten Beiträge auf die Rente angerechnet werden.

Im Studium vorgeschriebene Praktika werden ebenfalls auf die Ausbildungszeit angerechnet. Das gilt natürlich auch für Praktika im Ausland.

Mit Abschluss des Studiums endet allerdings die Anrechnung von Ausbildungszeiten. Wer danach noch promovieren will, sollte sich überlegen, freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, um eine „Rentenlücke“ auszuschliessen. Aktuell beträgt der freiwillige monatliche Mindestbeitrag 78 Euro.
Bei Fragen am besten direkt an die Rentenversicherungsanstalt wenden – oder erstmal die kostenlose Hotline des Bürgertelefons unter 0800 – 15 15 15 0 anrufen, die montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung steht.

Zusammenlegung der Rentenversicherungsträger

Ab 1. Oktober gibt es – wie bereits im Juli berichtet, Renten-Post nicht mehr von der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) oder der LVA (Landesversicherungsanstalt), sondern nur noch von der Deutschen Rentenversicherung. Die Umstrukturierung hat bereits Anfang des Jahres begonnen, als z.B. die neuen Schlüsselzahlen für die Sozialversicherungsmeldungen nicht mehr zwischen der Versicherung für Angestellte und Arbeiter unterschieden.
Wer sich für die geplante Organisationsreform interessiert, kann hier ein bisschen stöbern und die dort angebotene Linkliste als Ausgangsbasis für ausgedehnte Surftouren nutzen.
Was mir allerdings bei der Umorganisation überhaupt nicht einleuchtet, ist, dass offensichtlich auch einige Versicherte untereinander „verschachert“ werden:
Um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Rentenversicherungsträgern herzustellen, wird allerdings ein kleiner Teil (fünf Prozent) der bereits Versicherten einem neuen Träger zugewiesen.
Wird das eigentlich ausgewürfelt?

Rentenversicherungsbeitrag 2006, Höhe und Zahlungsfristen

In einer Pressemitteilung vom 08.07.2005 teilt Frau Ulla Schmidt mit, dass der Bundesrat dem Beitragsentlastungsgesetz zugestimmt habe und dieses zum 01.01.2006 in Kraft treten werde.
Der Beitrag zur Rentenversicherung, zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leisten, bleibe stabil bei 19,5 % vom Bruttolohn.

Und dann wird erklärt, wie man das hinbekommen hat:
Ab 2006 haben Arbeitgeber die Sozialabgaben nicht erst 10 bis 14 Tage nach der Gehaltszahlung abzuführen, sondern grundsätzlich zum Ende des Monats.
Um unbillige Härten z.B. für mittelständische Unternehmer zu vermeiden, darf wegen der quasi doppelt zu zahlenden Abgaben im Monat Januar 2006 – einmal der Beitrag für Dezember 2005 und Ende Januar der Beitrag für Januar 2006 – der Beitrag für Januar 2006 auf die nächsten sechs Monate verteilt werden.

Rentenversicherungsbeiträge können als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sein

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Beschluss 7 S 4/03 vom 23.05.2005 und folgender Begründung Prozesskostenhilfe bewilligt:
Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind.
Rentenversicherungsbeiträge könnten daher nach Auffassung des FG Niedersachsen als Aufwendungen zu Erwerb, Sicherung und Erhaltung der künftig voll steuerpflichtigen Renten unter den § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz fallen und damit als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sein.

Zur gleichen Thematik ist u.a. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Man darf auf den Ausgang der Entscheidung gespannt sein und sollte erstens die Beiträge zur Rentenversicherung in der Steuererklärung für 2005 als Werbungskosten einsetzen sowie zweitens gegen entsprechende Bescheide vorsorglich Einspruch mit Verweis auf die anhängigen Verfahren erheben, um sich die Anerkennung als Werbungskostenabzug offen zu halten.

[FG Niedersachsen, Beschluss 7 S 4/03 vom 23.05.2005]
[Anhängige Verfahren: BFH, AZ X R 11/05 | FG Münster, AZ 14 K 608/05 E | FG Niedersachsen, AZ 11 K 211/05]

Rentenversicherungsbeitrag wird nicht erhöht

Das Bundessozialministerium gab gestern bekannt, dass der aufgrund von Prognosen des Schätzerkreises (Experten der Rentenversicherer und des Bundes) festgelegte Beitragssatz zur Rentenversicherung auch im kommenden Jahr nicht ansteigen, sondern weiterhin 19,5 Prozent vom Bruttolohn betragen wird.

Bemessungsgrenzen ab 2005

Die ab 2005 geltenden Bemessungsgrenzen (vorbehaltlich der endgültigen Festlegung durch die Bundesregierung Ende dieses Jahres) in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung sehen wie folgt aus:

Kranken-/Pflegeversicherung
bundesweit: 3.525,00 Euro monatlich bzw. 42.300,00 Euro jährlich
Die Versicherungspflichtgrenze beträgt voraussichtlich 3.900 Euro monatlich bzw. 46.800,00 Euro jährlich. Das entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Für Arbeitnehmer, die bereits 2003 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich 42.300 Euro jährlich, analog zur Bemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Rentenversicherung
alte Bundesländer/Berlin West: 5.200,00 Euro monatlich bzw. 62.400,00 Euro jährlich
neue Bundesländer/Berlin Ost: 4.400,00 Euro monatlich bzw. 52.800,00 Euro jährlich

Arbeitslosenversicherung
alte Bundesländer/Berlin West: 5.200,00 Euro monatlich bzw. 62.400,00 Euro jährlich
neue Bundesländer/Berlin Ost: 4.400,00 Euro monatlich bzw. 52.800,00 Euro jährlich

Beitragssatz/Bemessungsgrenze

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in Euro. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.

Beitragssatz: 19,5 % vom Bruttolohn

Bemessungsgrenze: inkl. Berlin-West 5.150 Euro / inkl. Berlin-Ost 4.350 Euro monatlich bzw.
inkl. Berlin-West 61.800 Euro / inkl. Berlin-Ost 52.200 Euro jährlich