Das Bundesamt für Finanzen hat eine Dienstanweisung für die Familienkasse veröffentlicht, in der es um die Steuerliche Behandlung der Studienbeihilfe für Absolventen dualer Studiengänge im Rahmen der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geht.
Die wesentlichen Grundsätze:
Beim Ausbildungsvertrag für einen dualen Studiengang ist davon auszugehen, dass ein Dienstverhältnis besteht.
Die Vergütung in Höhe des vereinbarten Grundbetrages als Arbeitslohn ist steuerpflichtig.
Wurde der Vertrag mit der Hochschule geschlossen, gilt sie als Ausbildungsstätte, bei Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmen ist dieses die Ausbildungsstätte.
Bei den Werbungskosten des Auszubildenden können demnach Fahrten zur Hochschule beziehungsweise zum Unternehmen mit der Entfernungspauschale von z.Zt. 0,30 Euro pro km abgesetzt werden.
Auswärtige Bildungsabschnitte gelten als Dienstreise, Fahrten können in den ersten drei Monaten ebenfalls mit der Dienstreisepauschale von z.Zt. 0,30 Euro pro km abgesetzt werden, ebenso wie Reisenebenkosten und Verpflegungspauschbeträge.
(das BfF-Schreiben vom 28. Juli 2004, St I 4 – S 2471 – 325/04 kann als PDF momentan noch bei bff-online.de abgerufen werden.)
Infos zum dualen Studiengang nebst einer Liste an anbietenden Hochschulen und Firmen gibt es z.B. bei Duales Studium.