Beschäftigung in den Semesterferien I

Voraussetzung: Die Beschäftigung ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung

Anmerkung: Wird der Zeitraum von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ein. Ist die Überschreitung bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung in den Semesterferien II

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Semesters nicht mehr als 20 Wochenstunden, wird aber in den Semesterferien überschritten, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, in der Rentvenversicherung werden Beiträge fällig.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters I

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden und ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters II

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung werden Beiträge fällig.

Anmerkung: Wird die Arbeitszeit dem Studium angepasst bzw. untergeordnet, findet also vorwiegend am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden statt, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.
Schreibt im Falle von mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit am besten bereits im Arbeitsvertrag fest, dass diese z.B. vorwiegend am Wochenende zu leisten sind. Und führt in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber einen Stundenzettel mit Datum und Uhrzeit, der mit Unterschrift vom Arbeitgeber versehen aufbewahrt wird. Dann gibt’s sowohl für euch als auch für den Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung keine Probleme.
Gleiches gilt, wenn die Wochenarbeitszeit nur in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters III

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mehr als 20 Wochenstunden und ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Anmerkung: Wird der Zeitraum von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ein.
Ist die Überschreitung bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.