Schon jetzt für die Rente sparen

Wusstet ihr, dass es sogar ein Institut für Altersvorsorge gibt? Wahrscheinlich nicht, denn laut einer Studie dieses DIA kümmert es die Studierendenschaft noch herzlich wenig, wie es denn mal um ihre finanzielle Altersversorgung stehen wird.
Und das ist nicht gut. Denn nichts ist so sicher, wie jenes, dass unsere Rente nicht sicher ist.

Ich fasse zum Thema Altersvorsorge die Ratschläge der Finanzexperten mal kurz und bündig zusammen:

  • möglichst zügig studieren, damit je früher, desto mehr in die Rentenversicherung gezahlt werden kann
  • wer zur Studienfinanzierung nebenher arbeiten muss, zahlt zwar höchstwahrscheinlich auch in die Rentenversicherung, sollte aber parallel gleich mit der privaten Vorsorge beginnen, um die Verzögerungen beim Studienabschluss etwas auszugleichen
  • private Vorsorge sollte den Menschen inzwischen durch das ganze Erwerbsleben begleiten, über 25 oder mehr Jahre findet sich nach einschlägigen Erfahrungen ein hübsches Sümmchen zusammen, das den Lebensstandard im Alter sichern hilft

[Beispielrechnungen bei web.de | DIA]

Sonderkündigungsrecht durch Anhebung der Krankenkassenbeiträge zum 1.7.2005

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen teilt in einer Pressemitteilung mit, dass sich nach ihrer Meinung durch die gesetzlich verordnete Anhebung der Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer ab 1. Juli 2005 ein Sonderkündigungsrecht zum Wechsel der Krankenkasse ergibt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird die achtzehnmonatige Mindestbindung bei jeder Beitragserhöhung außer Kraft gesetzt, ganz gleich ob es sich dabei um eine individuelle Kassenanhebung oder um eine gesetzliche Maßnahme handelt.
Die Verbraucherzentrale stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel, nach dem ein Sonderkündigungsrecht bei jeder Art von Beitragserhöhung (hier Fusion zweier Krankenkassen) besteht.
Wessen Krankenkasse die Kündigung trotzdem ablehnt, der wird wohl allerdings darauf klagen müssen, meint die Verbraucherzentrale. Aber man kann/sollte es auf jeden Fall versuchen, die VZ bietet auch gleich einen passenden Musterbrief im Word-Format an.

Update 02.07.2005:
Das Bundesversicherungsamt verneint die Möglichkeit zum Krankenkassenwechsel vor der 18monatigen Bindungsfrist, da es sich bei der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge um eine gesetzliche Verpflichtung handelte.
Der Anteil der Arbeitnehmer am Krankenkassenbeitrag erhöht sich zum 1. Juli um 0,45 Prozent. Nur wenn Krankenkassen über diesen Prozentsatz hinaus ihre Beiträge erhöhen, könnten Versicherte von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, erklärt eine Sprecherin des Bundessozialministeriums in Berlin. (Zitat aus der web.de-Meldung, s.a. Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes vom 31.05.2005 im PDF-Format)
Anmerkung: Der Zusammenhang, der mit diesen beiden Sätzen hergestellt wird, vermittelt wahrscheinlich einen falschen Eindruck, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass es Krankenkassen erlaubt ist, den Beitragssatz lediglich für Arbeitnehmer zu erhöhen, was das sowieso mit der 0,9 % – Regelung schwer gebeutelte Paritätsprinzip ad absurdum führen würde. Es muss sich also um eine reguläre Erhöhung des Beitragssatzes handeln und da ist ein Sonderkündigungsrecht unumstritten.
Hoffen wir, dass sich ein oder mehrere Mutige finden werden, die über den Anspruch auf Sonderkündigung per Gericht entscheiden lassen, damit es dafür eine Richtlinie geben wird.

[Pressemitteilung VZ NRW vom 24.06.2005 | Musterbrief Sonderkündigung als Word-Doc] [BSG Kassel, AZ B 12 KR 23/04 R vom 02.12.2004 | Krankenkassenrechner von WiSo]

Neue Regelungen für Praktika

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben ihr Rundschreiben vom 06.10.1999 zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei beschäftigten Studenten/Studentinnen den veränderten gesetzlichen Gegebenheiten angepasst und ein neues Rundschreiben vom 27.07.2004 veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen vor allem die Versicherungsfreiheit von Praktika, das Rundschreiben kann hier als PDF abgerufen werden.

Update 03.09.2004: Alle Änderungen für Praktika sind jetzt eingearbeitet.

Diplomarbeit

Wer für die Anfertigung der Diplomarbeit „Kenntnisse in der betrieblichen Praxis“ erwirbt und dafür eine Vergütung erhält, für den wird das wie ein während des Studiums vorgeschriebenes Praktikum gewertet.
D.h. die Beschäftigung ist versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung – übrigens unabhängig von der Höhe der Vergütung.

Bitte beachtet in diesem Fall, dass ihr im Betrieb keine für das Unternehmen weiter verwertbare Arbeitsleistung erbringen, sondern nur im Rahmen eurer Diplomarbeit tätig sein dürft (die Festschreibung eines solchen Passus in den Arbeitsvertrag ist daher sehr nützlich ;-)).

Übersicht: Praktikumsregelungen

1. Nicht vorgeschriebenes Praktikum vor Studienbeginn bzw. nach Studienende:

1.1 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird kein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

1.2 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird ein Entgelt bis 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber hat allerdings die üblichen Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte zur Krankenversicherung und Rentenversicherung abzuführen.

1.3 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird ein Entgelt über 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Versicherungspflichtig als Arbeitnehmer in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

2. Nicht vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums:

2.1 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet während des Studiums statt, es wird kein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
Anmerkung: Sofern keine Familienversicherung besteht, sind natürlich Beiträge zur studentischen Krankenversicherung zu leisten.

2.2 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet während des Studiums statt und es wird ein Entgelt bis 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber hat die üblichen Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte zur Krankenversicherung abzuführen. Aufgrund einer Sonderregelung sind aber keine pauschalierten Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

2.3 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, findet während des Studiums statt und es wird ein Entgelt über 400 Euro monatlich dafür gezahlt.
Beurteilung: Es gilt die Werkstudentenregelung, z.B. nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, in der Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversichert etc. (s.a. Werkstudentenregelung)

3. Vorgeschriebenes Praktikum vor Studienbeginn bzw. nach Studienende:

3.1Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird kein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Das Praktikum wird wie eine Berufsausbildung gewertet und ist versicherungspflichtig in Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine besondere Versicherung als Praktikant notwendig, eine bestehende Familienversicherung hat allerdings Vorrang.
Ohne Entgelt wird für die Berechnung des Beitrages zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein fiktives Entgelt zugrunde gelegt, das in 2004 monatlich
24,15 Euro in den alten Bundesländern einschl. Berlin West und
20,30 Euro in den neuen Bundesländern einschl. Berlin Ost beträgt.

3.2 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben, findet vor Studienbeginn oder nach dem Studienende statt, es wird ein Entgelt dafür gezahlt.
Beurteilung: Das Praktikum wird wie eine Berufsausbildung gewertet und ist deshalb versicherungspflichtig in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

4. Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums:

4.1 Voraussetzung: Das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben und findet während des Studiums statt.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung, unabhängig von der Dauer des Praktikums bzw. Höhe des Entgeltes.

Beschäftigung in den Semesterferien I

Voraussetzung: Die Beschäftigung ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung

Anmerkung: Wird der Zeitraum von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ein. Ist die Überschreitung bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung in den Semesterferien II

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Semesters nicht mehr als 20 Wochenstunden, wird aber in den Semesterferien überschritten, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, in der Rentvenversicherung werden Beiträge fällig.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters I

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden und ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

Beschäftigung während des Semesters II

Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung werden Beiträge fällig.

Anmerkung: Wird die Arbeitszeit dem Studium angepasst bzw. untergeordnet, findet also vorwiegend am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden statt, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.
Schreibt im Falle von mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit am besten bereits im Arbeitsvertrag fest, dass diese z.B. vorwiegend am Wochenende zu leisten sind. Und führt in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber einen Stundenzettel mit Datum und Uhrzeit, der mit Unterschrift vom Arbeitgeber versehen aufbewahrt wird. Dann gibt’s sowohl für euch als auch für den Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung keine Probleme.
Gleiches gilt, wenn die Wochenarbeitszeit nur in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.