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Articles tagged with: Wehrdienst

Kindergeld »

[19 Jun 2004 | No Comment | ]

Eltern, deren volljährige Kinder Zivil- oder Wehrdienst ableisten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Die Eltern eines 21jährigen Zivis meinten, der Dienst ihres Sohnes sei einer Berufsausbildung gleichzusetzen, ausserdem decke die staatliche Vergütung nur einen geringen Teil des Lebensunterhaltes.
Das FG Düsseldorf hielt dagegen, dass schon im Jahressteuergesetz 1996 bewusst davon abgesehen worden war, Wehr- oder Zivildienst einer Ausbildung gleichzusetzen. Ob die Eltern Zuschüsse zahlen müssten, sei dabei rechtlich unerheblich, das Recht auf Kindergeld für volljährige Kinder sei nicht von einer konkreten Unterhaltsbelastung abhängig.
FG Düsseldorf, AZ 15 K 9488/97 Kg

Kindergeld »

[15 Jun 2004 | No Comment | ]

Kindergeld wird für Söhne während ihres Zivil- oder Wehrdienstes normalerweise nicht gewährt.
Ausnahme: der Sohn betreibt währenddessen ernsthaft ein Studium und kann dies z.B. durch abgelegte Prüfungen nachweisen.
Weitere Voraussetzung: die jährlichen Einkünfte des Sohnes inkl. Sach- und Geldleistungen aus dem Dienst dürfen die kindergeldschädliche Grenze (z.Zt. 7.680 Euro jährlich) nicht überschreiten.
Begründet haben die Richter des Bundesfinanzhofes ihre Entscheidung damit, dass auch für in Teilzeitbeschäftigung arbeitende Studierende Kindergeld gezahlt werde und das entsprechend beim Zivil- oder Wehrdienst gelten müsse.
BFH, AZ VIII R 61/01 vom 14.05.2002

Kindergeld »

[2 Jun 2004 | No Comment | ]

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird für ein Kind in Ausbildung nur dann Kindergeld gewährt, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresfreibetrag (z.Zt. 7.680 Euro)nicht überschreiten.
Einkünfte und Bezüge, die auf Monate entfallen, in denen kein Kindergeldanspruch bestand, werden dabei nicht mitgerechnet (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Laut einem Urteil des FG Brandenburg vom 31.05.2000 (AZ: 6 K 322/98 Kg) darf das Entlassungsgeld für Wehr- oder Zivildienstleistende nicht dem der Entlassung folgenden Kalendermonat zugerechnet werden.
Das bedeutete konkret, dass Entlassungsgeld nicht zu den Bezügen des Kindes während …

Finanzen, Rechtliches »

[13 Mai 2004 | No Comment | ]

Eltern bekommen längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ihres Kindes (plus Zivil-/Wehrdienstzeit) Kindergeld (seit 2002 je 154 Euro/Monat für die ersten drei Kinder und 179 Euro/Monat für jedes weitere Kind), aber ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nur dann noch, wenn die Einkünfte des in Ausbildung Befindlichen bzw. Studenten im Jahr unter 7.680 Euro liegen.
Es ist zumindest eine Überlegung wert, auf ein paar Euro an eigenem Verdienst zu verzichten, da jährlich doch mindestens 1.848 Euro Kindergeld auf dem Spiel stehen, für die nicht …