Keine Zahlung für volljährige Zivis und Wehrdienstleistende

Eltern, deren volljährige Kinder Zivil- oder Wehrdienst ableisten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Die Eltern eines 21jährigen Zivis meinten, der Dienst ihres Sohnes sei einer Berufsausbildung gleichzusetzen, ausserdem decke die staatliche Vergütung nur einen geringen Teil des Lebensunterhaltes.
Das FG Düsseldorf hielt dagegen, dass schon im Jahressteuergesetz 1996 bewusst davon abgesehen worden war, Wehr- oder Zivildienst einer Ausbildung gleichzusetzen. Ob die Eltern Zuschüsse zahlen müssten, sei dabei rechtlich unerheblich, das Recht auf Kindergeld für volljährige Kinder sei nicht von einer konkreten Unterhaltsbelastung abhängig.

FG Düsseldorf, AZ 15 K 9488/97 Kg

Manchmal auch bei Wehr- oder Zivildienst

Kindergeld wird für Söhne während ihres Zivil- oder Wehrdienstes normalerweise nicht gewährt.
Ausnahme: der Sohn betreibt währenddessen ernsthaft ein Studium und kann dies z.B. durch abgelegte Prüfungen nachweisen.
Weitere Voraussetzung: die jährlichen Einkünfte des Sohnes inkl. Sach- und Geldleistungen aus dem Dienst dürfen die kindergeldschädliche Grenze (z.Zt. 7.680 Euro jährlich) nicht überschreiten.
Begründet haben die Richter des Bundesfinanzhofes ihre Entscheidung damit, dass auch für in Teilzeitbeschäftigung arbeitende Studierende Kindergeld gezahlt werde und das entsprechend beim Zivil- oder Wehrdienst gelten müsse.

BFH, AZ VIII R 61/01 vom 14.05.2002

Entlassungsgeld bei Wehr-/Zivildienst ist kindergeldschädlich

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird für ein Kind in Ausbildung nur dann Kindergeld gewährt, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresfreibetrag (z.Zt. 7.680 Euro)nicht überschreiten.
Einkünfte und Bezüge, die auf Monate entfallen, in denen kein Kindergeldanspruch bestand, werden dabei nicht mitgerechnet (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Laut einem Urteil des FG Brandenburg vom 31.05.2000 (AZ: 6 K 322/98 Kg) darf das Entlassungsgeld für Wehr- oder Zivildienstleistende nicht dem der Entlassung folgenden Kalendermonat zugerechnet werden.
Das bedeutete konkret, dass Entlassungsgeld nicht zu den Bezügen des Kindes während der eventuell sich an Wehr- oder Zivildienst anschliessenden Ausbildung gerechnet wird und somit nicht kindergeldschädlich werden konnte.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.05.2002 abschliessend und anders entschieden:
Entlassungsgeld sei als Überbückungsgeld für die Zeit nach der Ableistung des Zivildienstes zu berücksichtigen.
Damit sei es auch unabhängig vom Auszahlungsmonat bei der Ermittlung des Jahresgrenzfreibetrages anzurechnen und könne bei Überschreitung dieses Freibetrages dazu führen, dass kein Kindergeld gewährt wird.
Die Entscheidung des BFH gilt übrigens ebenso für das Entlassungsgeld, das nach der Ableistung des Grundwehrdienstes gezahlt wird.

BFH, AZ VIII R 57/00 vom 14.05.2002

Kindergeld: Überblick

Eltern bekommen längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ihres Kindes (plus Zivil-/Wehrdienstzeit) Kindergeld (seit 2002 je 154 Euro/Monat für die ersten drei Kinder und 179 Euro/Monat für jedes weitere Kind), aber ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nur dann noch, wenn die Einkünfte des in Ausbildung Befindlichen bzw. Studenten im Jahr unter 7.680 Euro liegen.
Es ist zumindest eine Überlegung wert, auf ein paar Euro an eigenem Verdienst zu verzichten, da jährlich doch mindestens 1.848 Euro Kindergeld auf dem Spiel stehen, für die nicht gearbeitet werden muss …

Wichtig: Überschreitet das Einkommen des Kindes den Betrag von 7680 Euro, wird das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr gestrichen und muss unter Umständen sogar zurückgezahlt werden.
Am besten vorher alles hochrechnen und auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. berücksichtigen, damit nicht am Ende des Jahres eine böse Überraschung lauert.
Zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählt übrigens auch ein Bafög-Zuschuss (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.

Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden.
Absetzbar sind u.a.
– Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
– Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
– Arbeitsmittel
– Häusliches Arbeitszimmer
– Doppelte Haushaltsführung
– Reisekosten
– Bewerbungskosten
– Kontoführungsgebühren
– Unfallkosten
– Fortbildungskosten
Nicht abgezogen werden dagegen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung sowie private Versicherungen etc.

Manchmal entscheidet die Kindergeldkasse entgegen den Angaben im Steuerbescheid, dass Werbungskosten teilweise oder ganz nicht abgezogen werden. Dann hilft evt. ein Einspruch mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, AZ 5 K 3400/98), in dem betont wird, dass Einkommensteuerbescheide auch für die Familienkasse bindend seien und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen möglich sei.

Liegen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht das ganze Jahr über vor, wird die Einkommensgrenze auf die anspruchsberechtigten Monate umgerechnet, also 7.680 Euro / 12 Monate = 640 Euro Einkommensgrenze für jeden Monat, an dem ein Kindergeldanspruch vorlag.