Eltern bekommen längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ihres Kindes (plus Zivil-/Wehrdienstzeit) Kindergeld (seit 2002 je 154 Euro/Monat für die ersten drei Kinder und 179 Euro/Monat für jedes weitere Kind), aber ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nur dann noch, wenn die Einkünfte des in Ausbildung Befindlichen bzw. Studenten im Jahr unter 7.680 Euro liegen.
Es ist zumindest eine Überlegung wert, auf ein paar Euro an eigenem Verdienst zu verzichten, da jährlich doch mindestens 1.848 Euro Kindergeld auf dem Spiel stehen, für die nicht gearbeitet werden muss …
Wichtig: Überschreitet das Einkommen des Kindes den Betrag von 7680 Euro, wird das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr gestrichen und muss unter Umständen sogar zurückgezahlt werden.
Am besten vorher alles hochrechnen und auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. berücksichtigen, damit nicht am Ende des Jahres eine böse Überraschung lauert.
Zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählt übrigens auch ein Bafög-Zuschuss (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.
Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden.
Absetzbar sind u.a.
– Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
– Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
– Arbeitsmittel
– Häusliches Arbeitszimmer
– Doppelte Haushaltsführung
– Reisekosten
– Bewerbungskosten
– Kontoführungsgebühren
– Unfallkosten
– Fortbildungskosten
Nicht abgezogen werden dagegen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung sowie private Versicherungen etc.
Manchmal entscheidet die Kindergeldkasse entgegen den Angaben im Steuerbescheid, dass Werbungskosten teilweise oder ganz nicht abgezogen werden. Dann hilft evt. ein Einspruch mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, AZ 5 K 3400/98), in dem betont wird, dass Einkommensteuerbescheide auch für die Familienkasse bindend seien und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen möglich sei.
Liegen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht das ganze Jahr über vor, wird die Einkommensgrenze auf die anspruchsberechtigten Monate umgerechnet, also 7.680 Euro / 12 Monate = 640 Euro Einkommensgrenze für jeden Monat, an dem ein Kindergeldanspruch vorlag.