Wir lernen eine neue Abkürzung: das Ausgleichsverfahren für Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz heisst jetzt nicht mehr LFZG (Lohnfortzahlungsgesetz), sondern AAG (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen).
Unsere Gesetzgebung hat im Änderungsrausch natürlich noch mehr neues beschlossen:
Jede Krankenkasse ist für die Durchführung des AAG zuständig, sie nimmt künftig auch die Beiträge entgegen. Die Möglichkeit, alle Umlagebeiträge z.B. zentral an eine AOK abzuführen, besteht somit nicht mehr. Für alle Minijobs werden die Umlagen jedoch weiterhin an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschutz (Umlage U2) nehmen künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgrösse teil.
Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit (Umlage U1) nehmen alle Arbeitgeber teil, die im der Beurteilung eines Falles vorangegangenen Kalenderjahr an mindestens 8 Monaten nicht mehr als 30 Beschäftigte hatten.
Berechnet werden alle Beschäftigten, die Unterscheidung zwischen Arbeiter/-in und Angestellte/-r entfällt. Lediglich für kurzfristig Beschäftigte ist keine Umlage U1 zu entrichten, wenn sie nach Par. 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Logisch, gell?
Ach, was liebe ich diese Berechnungen, denn hier wird nicht jeder Arbeitnehmer über einen Kamm geschoren, sondern Teilzeitbeschäftigte nach einem besonderen Schlüssel eben nur zum Teil mitberechnet:
wöchentliche Arbeitszeit bis zu 30 Stunden = 0,75 Mitarbeiter/-in
wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden = 0,5 Mitarbeiter/-in
wöchentliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden = 0,25 Mitarbeiter/-in
Bis hierhin einleuchtend? Dann schliessen wir doch mal ein paar Arbeitgeber aus, die nicht am Umlageverfahren teilnehmen dürfen, egal, wieviele halbe oder dreiviertel Mitarbeiter/-innen sie haben: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Hausgewerbetreibende, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, wobei letztere einmalig und unwiderruflich erklären könnten, sie wollten aber doch.
Immer noch alles klar? Wenn nicht, dann steht die zuständige Krankenkasse bestimmt für alle weiteren Fragen zur Verfügung.