Das Bundesfinanzministerium hat wegen einer vor dem Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerde die Finanzverwaltungen angewiesen, Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 als vorläufig vorzunehmen, soweit sie Änderungen von Vorschriften durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 betreffen.
In diesem Gesetz wurde u.a. die Höhe der Werbungskostenpauschale auf jetzt 920 Euro gekürzt, ebenso wurden Einschnitte bei den steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen, steuerfreien Abfindungen, Geschenken, Bewirtungsaufwendungen etc. vorgenommen.
Der Vorläufigkeitsvermerk soll dazu dienen, dass nach der Entscheidung über das anhängige Musterverfahren die Steuerfestsetzungen aufgehoben und/oder entsprechend der Rechtslage geändert werden können.
Also: das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vornehmen und den Steuerbescheid auf Vorläufigkeit in den im Gesetz geänderten Punkten prüfen. Sollte dieser fehlen, am besten individuell Einspruch erheben und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zum Entscheid über das Musterverfahren beantragen.
[Anweisung für die vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO im PDF-Format]
[Wofür die Einkommensteuerbescheide nur vorläufig festgesetzt werden sollen im PDF-Format]
[Haushaltsbegleitgesetz 2004 als PDF | Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen]