Bei der Anrechnung der Einkünfte des Studenten auf den Kindergeldanspruch darf die Werbungskostenpauschale abgezogen werden bzw. auf Einzelnachweis auch höhere Kosten.
Laut einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 20.7.1999 (AZ: VII 471/98 Ki) kommt es sogar nur auf das zu versteuernde Einkommen des Kindes an. D.h. es dürfen zusätzlich Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Darüber hinaus soll auch die vom Gesetzgeber nach Par. 10c EStG automatisch gewährte Vorsorgepauschale (ca. 20 % des Arbeitslohnes) abzugsfähig sein.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das traurige Ergebnis:
Volljährige Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen (mithin studieren), dürfen nach dem abschliessenden Urteil des Bundesfinanzhofes bei ihren Einkünften nur die Werbungskosten abziehen.
BFH, AZ VI R 153/99 vom 21.07.2000