Ein Urteil des BFH ermöglicht es, besondere Ausbildungskosten wie Semesterbeiträge, Kosten für Bücher oder Fahrtkosten zur Uni als Werbungskosten anzugeben, auch wenn diese nicht nur der Einnahmeerzielung dienten.
Also: schön alle Quittungen aufheben und einreichen, denn bei den Werbungskosten sind auf Einzelnachweis mehr als die Pauschale von derzeit 920 Euro drin.
BFH VI R 62/97 vom 14.11.2000