Die jüngeren Studierenden werden sich wahrscheinlich gar nicht mehr daran erinnern und nehmen den Solidaritätszuschlag als staatsgegeben hin oder machen sich schlicht gar keine Gedanken, woher er kam und warum er nicht längst wieder gegangen.
Ursprünglich war dieser Solidaritätszuschlag einmal dazu gedacht gewesen, nach dem Mauerfall den „Aufbau Ost“ zu beschleunigen und wurde daher mit diesem netten Wort „Solidarität“ bedacht. Ausserdem war er befristet (1991-1992).
Heimlich, still und leise hat er sich jedoch in unsere monatlichen Abschläge vom Gehalt eingenistet und ist seit 1995 partout nicht mehr aus unserer Abrechnung wegzukriegen.
Wirklich? Es gibt nämlich Leute, die bezweifeln, dass ein solcher unbefristeter Zuschlag verfassungsgemäss ist. Der Staat dürfe zwar Sonderabgaben zur kurzfristigen Behebung einer Notlage einführen, eine unbefristete Sonderabgabe sei jedoch nicht zulässig.
Deshalb ist unter dem AZ VII B 324/05 beim Bundesfinanzhof eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
Wer bei positiver Entscheidung – also möglichst baldiger und evt. sogar rückwirkender Abschaffung dieser dauerhaften Sonderabgabe – von einer Erstattung profitieren möchte, sollte bei seinem Finanzamt gegen seine Steuerbescheide mit Hinweis auf das Verfahren Einspruch erheben. Formlos genügt. Nur tun muss man es. 😉