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Beitragssatz, Bemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

21 Mai 2004 Keine Kommentare

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in Euro. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.

Beitragssatz: je nach gewählter Krankenkasse schwankend von ca. 12 % bis ca. 16 %

Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw.
gesamte Bundesrepublik 41.850 Euro jährlich

Versicherungspflichtgrenze:: seit Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze von der Bemessungsgrenze abgekoppelt, sie beträgt nun 3.862,50 Euro monatlich bzw. 46.350 Euro jährlich.
Bis zu diesem Bruttoverdienst sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer mehr verdient, kann sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Für vorher schon privat krankenversicherte Arbeitnehmer bleibt die Bemessungsgrenze von 41.850 Euro jährlich auch weiterhin Versicherungspflichtgrenze.
Selbständige, Beamte und Freiberufler können sich jederzeit ohne Rücksicht auf Bemessungs- oder Versicherungspflichtgrenzen privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

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