Aktueller Krankenkassen-Leistungscheck

Zum Jahresende wird es doch mal wieder Zeit, einen Kassensturz zu machen und evt. die Krankenkasse zu wechseln, zumal sich nach bisherigen Veröffentlichungen viele GKVs schlicht und einfach weigern wollen, die dieses Jahr erwirtschafteten Überschüsse wenigstens zum Teil in Beitragssenkungen zu re-investieren.
Da hilft wohl nur, noch genauer hinzugucken, wo es Leistungen günstiger gibt.
Die Zeitschrift DMEuro stellt mehrere Tabellen und Übersichten ihres aktuellen Krankenkassen-Leistungsvergleiches kostenlos zum Download zur Verfügung und bietet darüber hinaus einen Online-Vergleichsrechner an.

Wechsel der Krankenkasse – wann und wie

Studenten, die erstmals nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung versichert werden können, haben die freie Krankenkassenwahl. Dies gilt ebenso für die Familienversicherung, vorausgesetzt, diese bestand bereits 18 Monate, sonst ist man bis zum Erreichen der Bindungsfrist an die Krankenkasse der Eltern gebunden und kann erst danach wechseln.
Ein vorheriger Vergleich, z.B. mit dem Krankenkassenrechner lohnt sich allemal.

Seit Januar 2002 kann jede/r zum Ende des übernächsten Monates seiner bisherigen Krankenkasse kündigen (nur schriftlich und am besten per Einschreiben) und in eine neue eintreten. Im Normalfall ist man damit 18 Monate an die neue Krankenkasse gebunden.
Die alte Krankenkasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Bestätigung zu schicken, die dann der neuen Kasse mit dem Aufnahmeantrag vorgelegt wird. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Krankenkasse gewählt und dies der meldepflichtigen Stelle (z.B. dem Arbeitgeber) gegenüber durch eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse nachgewiesen wurde.

Unterbrechungen der Mitgliedschaft (z.B. Familienversicherung) haben keinen Einfluss auf die Dauer der Kassenzugehörigkeit, d.h. die Mitgliedschaft muss nach der Unterbrechung bei der alten Krankenkasse fortgeführt werden, bis die 18 Monate erreicht sind, erst dann ist wieder ein regulärer Wechsel möglich.
Das gilt auch bei Arbeitgeberwechsel oder Einstieg in einen Beruf, die nicht mehr automatisch zur freien Krankenkassenwahl berechtigen, sondern erst nach Ablauf der 18 Monate.

Die Sonderkündigungsfrist, z.B. bei Beitragserhöhungen, wird es aber auch weiterhin geben, sie beträgt seit Januar 2003 ebenfalls 2 Monate.
Während der Unterbrechung der Mitgliedschaft , z.B. bei einer Familienversicherung, kann das Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt werden, kann aber bei späterem Wiederaufleben der Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten nachgeholt werden.

Werkstudentenregelung

Nur wer ordentlich eingeschriebener Student ist (s. Definition von Studium), darf nach Par. 27 SGB III (s.u.) unter bestimmten Bedingungen neben seinem Studium einer Arbeit nachgehen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen.

Bisher fielen ordentlich eingeschriebene Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, sozusagen automatisch unter die sog. Werkstudentenregelung und waren in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nach einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsverbände fielen seit dem Sommersemester 2000 allerdings Beschäftigungen, die bei Studienbeginn bereits bestanden haben, grundsätzlich nicht mehr unter diese Werkstudentenregelung.
Um wieder in den Status eines Werkstudenten versetzt werden zu können, war es notwendig, bei Aufnahme eines Studiums die Beschäftigung zu beenden und entweder bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen, oder nach einem von den Verbänden der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindestzeitraum von zwei Monaten die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber neu aufzunehmen.

Diese Regelung ist vom BSG (Bundessozialgericht) mit Urteil vom 11.11.2003 gekippt worden (AZ B12 KR4/03, B12 KR5/03, B12 KR24/03R). Beschäftigte Studierende können im Rahmen der Werkstudentenregelung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten, vorausgesetzt, die Arbeitszeit liegt unter 20 Wochenstunden bzw. ist an die Bedürfnisse des Studiums angepasst und das Studium steht nicht in einem prägenden inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung (Anmerkung: studentische Krankenversicherung fällt natürlich an).
Das Urteil gilt übrigens rückwirkend. Wer ab Sommersemester 2000 zähneknirschend die Sozialversicherung bezahlt hat, sollte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Beitragserstattung stellen und sich auf eine Rückzahlung freuen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich am 26./27.06.2002 wieder einmal getroffen und u.a. eine neue Regelung für Langzeitstudenten (PDF, S. 22) ersonnen:
Das Werkstudentenprinzip gilt nicht mehr unbegrenzt. Die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund steht, wird nur noch bis zum Ende des 25. Fachsemesters angenommen. Danach besteht grundsätzlich für jede nicht geringfügig ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung.

Par. 27 SGB III:
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

Familienversicherung

Ein Verbleib in der Krankenkasse der Eltern über die sog. Familienversicherung ist grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, bis zum 23. Lebensjahr, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt und bis zum 25. Lebensjahr (plus Wehr- bzw. Zivildienst) für alle, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.

Überschreitet das regelmässige Monatseinkommen des Kindes jedoch mehr als 2 Monate im Jahr den Betrag von 340 Euro, entfällt ein Anspruch auf Familienversicherung in der Krankenversicherung.

Trotz Versicherungsfreiheit im jeweiligen Arbeitsverhältnis kann Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bestehen, und zwar dann, wenn eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist und solange nicht das 14. Fachsemester oder das 29. Lebensjahr überschritten sind.

Wer auch noch im fortgeschrittenen Alter – d.h. über 30 – studiert und als Werkstudent arbeitet, kann nur noch freiwillig Krankenkassen-Mitglied werden und muss leider seine Beiträge allein entrichten (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.09.1999, AZ: B 12 KR 1/99 R).
Die freiwillige Krankenversicherung richtet sich dabei im allgemeinen nach dem Verdienst.
Ohne eigenen Verdienst wird ein Mindestbeitrag erhoben, der auf jeden Fall erheblich über dem Beitrag der studentischen Krankenversicherung liegt.