Beitragssätze und Bemessungsgrenzen ab 2008

Die Zahlen für die ab Januar 2008 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, die im allgemeinen zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten sind, sehen wie folgt aus (Vorjahreszahlen in Klammern):
Arbeitslosenversicherung: 3,3 % (4,2 %)
Rentenversicherung: 19,9 % (19,9 %)
Krankenversicherung: ab 12,5 % (0,9 % des Beitrages sind vom Arbeitnehmer allein zu tragen)
Pflegeversicherung: 1,95 % (1,7 %)
Pflegeversicherung Kinderlose: 2,2 % (1,95 %) (wobei der Aufschlag von 0,25 % vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist)
Bitte beachten: die Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung tritt erst ab 1.7.2008 in Kraft. (Danke für den Hinweis, Stefan.)

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates sollen die Beitragsbemessungsgrenzen ab 2008 wie folgt aussehen:
63.600,00 Euro jährlich / 5.300,00 Euro monatlich für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung West
54.000,00 Euro jährlich / 4.500,00 Euro monatlich für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung Ost
48.150,00 Euro jährlich / 4.012,50 Euro monatlich für die Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost
Bis zu diesen Grenzen sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung soll von 3975,00 Euro auf 4012,50 Euro pro Monat (47.100,00 Euro bzw. 48.150,00 Euro pro Jahr) angehoben werden. Wer mehr verdient, darf sich privat krankenversichern. Wer bereits seit 2002 privat krankenversichert ist, für den beträgt die Versicherungspflichtgrenze statt bisher 3562,50 Euro künftig 3600,00 Euro monatlich (42.750,00 Euro bzw. 43.200,00 Euro pro Jahr).

Familienangehörige bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei, sofern ihr Einkommen 355,00 Euro monatlich (bisher 350,00 Euro) nicht übersteigt. Für Minijobber gilt hier die 400,00 Euro Grenze.

Betriebliche Altersvorsorge bleibt abgabenfrei

Das Kabinett hat gestern eine unbefristete Abgabenfreiheit für die betriebliche Altersversorgung beschlossen, die durch Entgeltumwandlung gesparten Beiträge bleiben also weiterhin sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, sofern sie vier Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten.
Außerdem wird das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.
Also, meine lieben arbeitenden Studenten und Studentinnen, ich wiederhole gern mein Mantra: spart bereits jetzt für eure Rentenzeit, denn in eurem Alter lohnen sich auch kleinere Beträge. Und wenn man dann auch noch was „geschenkt“ kriegt …

[Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales]

Sozialversicherungsbeiträge ab 2007

Die Zahlen für die ab Januar 2007 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sehen wie folgt aus (Vorjahreszahlen in Klammern):

Arbeitslosenversicherung: 4,2 % (6,5 %)
Rentenversicherung: 19,9 % (19,5 %)
Krankenversicherung: ab 12,5 %
Pflegeversicherung: 1,7 % (1,7 %)
Pflegeversicherung Kinderlose: 1,95 % (1,95 %)

Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen z.Zt. bei:
63.000,00 Euro jährlich / 5.250,00 Euro monatlich für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung West
54.600,00 Euro jährlich / 4.550,00 Euro monatlich für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung Ost
42.750,00 Euro jährlich / 3.562,50 Euro monatlich für die Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost

Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung sind beschlossen

Wie zu erwarten, hat das Bundeskabinett gestern die Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung von derzeit 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 beschlossen.
Dazu kommen dann noch die geplante Erhöhung der Beiträge zur Krankenversicherung um 0,5 Prozent sowie die bereits feststehende Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 Prozent.

Gesenkt hingegen werden aller Voraussicht nach die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 6,5 Prozent auf dann 4,5 Prozent.
Bleibt trotzdem leider unter dem Strich weniger in der Tasche. Daher heisst es wohl weiterhin: dieses Jahr noch kaufen, was gekauft werden muss.

Aktueller Krankenkassen-Leistungscheck

Zum Jahresende wird es doch mal wieder Zeit, einen Kassensturz zu machen und evt. die Krankenkasse zu wechseln, zumal sich nach bisherigen Veröffentlichungen viele GKVs schlicht und einfach weigern wollen, die dieses Jahr erwirtschafteten Überschüsse wenigstens zum Teil in Beitragssenkungen zu re-investieren.
Da hilft wohl nur, noch genauer hinzugucken, wo es Leistungen günstiger gibt.
Die Zeitschrift DMEuro stellt mehrere Tabellen und Übersichten ihres aktuellen Krankenkassen-Leistungsvergleiches kostenlos zum Download zur Verfügung und bietet darüber hinaus einen Online-Vergleichsrechner an.

Kindergeld künftig nur noch bis zum 25. Lebensjahr

Der 1. April ist schon vorbei, also scheint die dpa-Meldung leider echt zu sein:
Die Regierungskoalition plant, ab 1. Januar 2007 die Bezugsdauer für Kindergeld zu verkürzen; bisher wird es für Kinder in Ausbildung und ohne eigenes Einkommen längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt (plus Wehr-/Zivildienstzeit), künftig soll die Grenze auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt werden.
Für ältere Kinder soll es eine Übergangsregelung geben.

Nachtrag 10.05.2006:
Zitat aus der heutigen Pressemitteilung des BMF zum Steueränderungsgesetz 2007:
Mit der beabsichtigten Änderung des § 32 EStG wird die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres. Neben einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage trägt diese Maßnahme auch der künftig veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung.
Sie vermittelt zudem einen Anreiz, ein aufgenommenes Studium zügiger zu beenden.

Besonders der letzte Satz dürfte gut vermitteln, auf welchen Wolken die Regierung manchesmal so wandelt …

[Gesetzentwurf zum Steueränderungsgesetz 2007 als PDF]

Änderungen in den Abgaben für 400 € Jobs

Am 22.02. bereits beschloss das Bundeskabinett, die pauschal vom Arbeitgeber zu entrichtenden Abgaben für die sog. Minijobs von derzeit 25 Prozent ab dem 01.07.2006 auf 30 Prozent zu erhöhen, wobei sich der Beitrag zur Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent und der Beitrag zur Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent erhöhen soll, der pauschale Beitrag zur Lohnsteuer bleibt bei 2 Prozent.
Minijobs in Privathaushalten sollen davon allerdings nicht betroffen sein.

Viele in Minijobs arbeitende Studenten und Studentinnen werden sicher darunter leiden, denn Arbeitgeber suchten und fanden den Ausweg, diese Erhöhung zu umgehen und die Abgabenlast auf die Minijobber abzuwälzen.

Wie das konkret aussehen wird, ist in einem Artikel von Stephan Krukowska vom ASTA der Uni Kiel nachzulesen, der mir bzw. uns seine Ausführungen freundlicherweise zur Verfügung stellt (BTW, vielen Dank!):

Nach wie vor müssen viele Studierende neben dem Studium arbeiten. Diese Notwendigkeit wird bei drohenden Studiengebühren sicher nicht geringer werden, denn 1.000 € Mehrkosten im Jahr werden wohl kaum durch reine Umschichtungen innerhalb des studentischen Budgets aufgebracht werden können. Fraglich bleibt aber, ob Städte wie Kiel überhaupt genügend Möglichkeiten bieten einen Job zu finden, denn im März 2006 lag die offizielle Arbeitslosigkeit hier bei über 16% (Landesdurchschnitt: gut 11%, Bundesdurchschnitt: 12%).
Auf möglicherweise weniger Geld für mehr geleistete Arbeitsstunden müssen sich zudem studentische Jobber zum 1.7.06 einstellen. Dann nämlich werden die Arbeitgeberpauschalen bei den Minijobs bis 400 € auf satte 30% erhöht. Konkret heißt das, das ein Arbeitgeber dann zu den 400 € Lohnkosten noch Abgaben von 120 € entrichten muss. Für den Arbeitnehmer bleibt es bei der Abgabenfreiheit.
Wenn der Arbeitgeber allerdings den Lohn geringfügig erhöht (und nach dem 1.7.06 werden das immer mehr Arbeitgeber versuchen; einige Firmen bieten schon jetzt in Kiel keine Jobs mehr bis 400 € an) und einen Betrag innerhalb der sog. Gleitzone zwischen 400 € und 800 € zahlt, dann fallen für ihn bei Studierenden nur noch Beiträge zur Rentenversicherung an (9,75 %). Nehmen wir an, der Vertrag ändert sich auf 420 € statt 400 €, dann hat der Arbeitgeber statt 120 € Abgaben bei einem 400 € Minijob nur noch rund 40 € Abgaben in die Rentenversicherung zu zahlen. Mit dem Mehrlohn von 20 € hat er dann nur etwa halb so viel Zusatzkosten (rund 60 €) wie bei einem 400 € Job (120 €).
Dumm wird das aber für den studentischen Jobber: zum einen muss er um die zwei Stunden mehr für die 420 € arbeiten, zum anderen fallen auch für ihn in der Gleitzone Rentenversicherungsbeiträge von etwa 20 € an. Das mag man ja als Investition in die Zukunft (was immer das ist…) bezeichnen, aktuell bekommt der Studi dann aber mit den ca. 2 Stunden Mehrarbeit auch nur noch 400 € netto im Monat. Noch dramatischer wird das, wenn er womöglich noch in der studentischen Familienversicherung bei seinen Eltern krankenversichert ist. Bis 400 € monatlich kann er nämlich bei einem Minijob dazu verdienen, ohne selbst krankenversicherungspflichtig zu werden. Verdient er aber regelmäßig mehr als 400 € im Monat, dann kann er nicht mehr in der Familienversicherung bleiben, sondern muss sich selbst bei der Krankenkasse versichern. Kosten: knapp 60 € im Monat.
Damit sinkt sein monatliches Einkommen dann sogar auf unter 350 €! Und das wohlgemerkt bei einigen Arbeitsstunden im Monat mehr!
Fazit: die Abgabenerhöhung bei den Minijobs bis 400 € soll mehr Geld in die maroden Sozialkassen spülen, doch da es die Gleitzone nach wie vor unverändert gibt, werden viele Arbeitgeber wohl gerade für Studierende keine Jobs bis 400 € mehr anbieten, fahren sie doch mit Jobs, die mit über 400 € entlohnt werden, deutlich besser: sie haben weniger Abgaben und bekommen mehr Arbeitsstunden für ihr Geld. Die Gelackmeierten sind dann wieder mal die Studierenden, denen ohnehin nichts mehr in die Taschen reingesteckt, denen aber inzwischen sogar aus beiden Taschen genommen wird. Und bei den Sozialkassen wird dann letztendlich auch weniger Geld ankommen. Schöne Reform.
(Stephan Krukowska)

Berufshaftpflicht bei studentischen Umzugshelfern

Laut einer heute veröffentlichten dpa-Meldung empfiehlt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, von studentischen Umzugshelfern den Nachweis einer beruflichen Haftpflichtversicherung zu fordern, da diese sonst nicht haftbar gemacht werden können, wenn beim Umzug etwas zu Bruch geht.
Ja, wie praktisch ist denn diese Anregung? Die meisten Studenten/Studentinnen gehen solcher Tätigkeit doch wohl kaum so regelmässig nach, dass sie als mit einem Umzugsunternehmen selbständig angesehen werden können.
Dann sollen sie aber für – salopp gesagt – die paar unregelmässig verdienten Kröten noch eine regelmässige Berufshaftpflicht abschliessen? Verzeihung, aber wie weltfremd ist das?
Den Schnäppchenumziehern sollte man in diesem Fall doch wohl eher raten, sich an ein Umzugsunternehmen zu wenden, das entsprechend entlohnt wird.

Bei meinem letzten Umzug habe ich mir auch ein paar studentische Helfer über die damals noch Arbeitsamt genannte Behörde vermitteln lassen. Wobei die Vermittlerin meine Frage nach einer Versicherung, mit der ich die Helfer für Unfälle absichern müsste, eher belächelte. Abgesehen davon, dass es ihr egal war, wie dunkelgrau das Entgelt für den Umzug geflossen ist. So ändern sich die Zeiten …

Umlageverfahren U1 und U2 neu geregelt

Wir lernen eine neue Abkürzung: das Ausgleichsverfahren für Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz heisst jetzt nicht mehr LFZG (Lohnfortzahlungsgesetz), sondern AAG (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen).

Unsere Gesetzgebung hat im Änderungsrausch natürlich noch mehr neues beschlossen:
Jede Krankenkasse ist für die Durchführung des AAG zuständig, sie nimmt künftig auch die Beiträge entgegen. Die Möglichkeit, alle Umlagebeiträge z.B. zentral an eine AOK abzuführen, besteht somit nicht mehr. Für alle Minijobs werden die Umlagen jedoch weiterhin an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschutz (Umlage U2) nehmen künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgrösse teil.

Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit (Umlage U1) nehmen alle Arbeitgeber teil, die im der Beurteilung eines Falles vorangegangenen Kalenderjahr an mindestens 8 Monaten nicht mehr als 30 Beschäftigte hatten.
Berechnet werden alle Beschäftigten, die Unterscheidung zwischen Arbeiter/-in und Angestellte/-r entfällt. Lediglich für kurzfristig Beschäftigte ist keine Umlage U1 zu entrichten, wenn sie nach Par. 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Logisch, gell?
Ach, was liebe ich diese Berechnungen, denn hier wird nicht jeder Arbeitnehmer über einen Kamm geschoren, sondern Teilzeitbeschäftigte nach einem besonderen Schlüssel eben nur zum Teil mitberechnet:
wöchentliche Arbeitszeit bis zu 30 Stunden = 0,75 Mitarbeiter/-in
wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden = 0,5 Mitarbeiter/-in
wöchentliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden = 0,25 Mitarbeiter/-in
Bis hierhin einleuchtend? Dann schliessen wir doch mal ein paar Arbeitgeber aus, die nicht am Umlageverfahren teilnehmen dürfen, egal, wieviele halbe oder dreiviertel Mitarbeiter/-innen sie haben: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Hausgewerbetreibende, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, wobei letztere einmalig und unwiderruflich erklären könnten, sie wollten aber doch.

Immer noch alles klar? Wenn nicht, dann steht die zuständige Krankenkasse bestimmt für alle weiteren Fragen zur Verfügung.

Studiengebühren sind laut Rechtsgutachten verfassungswidrig

Ein vom Aktionsbündnis gegen Studiengebühren in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten des Münsteraner Verwaltungsjuristen Wilhelm Achelpöhler kommt zu dem Ergebnis:
[…] bescheinigt den verschiedenen bundesdeutschen Gesetzentwürfen zur Einführung von Studiengebühren schwere verfassungsrechtliche Mängel.


Verfassungswidrig sei unter anderem die fehlende Übergangsfrist für bereits eingeschriebene Studenten und Studentinnen sowie eine mangelnde Abstimmung mit bestehenden Bafög-Regelungen.
Sag‘ ich doch schon die ganze Zeit …

[Rechtsgutachten als PDF]