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Articles tagged with: Pflegeversicherung

Sozialversicherung »

[6 Okt 2004 | No Comment | ]

Krankengeld und Zahnersatz
Kassenpatienten müssen ab Juli 2005 die Beiträge für Zahnersatz und das Krankengeld allein aufbringen. Diese Sonderbeiträge belaufen sich auf 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens, davon entfallen 0,4 Prozent auf den Zahnersatz und 0,5 Prozent auf das Krankengeld.
Zuvor möchte der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Krankenkassen verpflichten, ihre Beiträge um 0,9 Prozentpunkte zu senken, so dass im Endeffekt eine „geringere“ zusätzliche Belastung dabei herauskommen soll.
Beispiel: Beitragssatz 14 Prozent, die sich bisher Arbeitgeber und Arbeitnehmer brüderlich geteilt haben. Davon werden 0,9 Prozent per Gesetz (oder …

Sozialversicherung »

[4 Okt 2004 | No Comment | ]

Die ab 2005 geltenden Bemessungsgrenzen (vorbehaltlich der endgültigen Festlegung durch die Bundesregierung Ende dieses Jahres) in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung sehen wie folgt aus:
Kranken-/Pflegeversicherung
bundesweit: 3.525,00 Euro monatlich bzw. 42.300,00 Euro jährlich
Die Versicherungspflichtgrenze beträgt voraussichtlich 3.900 Euro monatlich bzw. 46.800,00 Euro jährlich. Das entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Für Arbeitnehmer, die bereits 2003 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich 42.300 Euro jährlich, analog zur Bemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Rentenversicherung
alte Bundesländer/Berlin West: 5.200,00 …

Finanzen, Krankenversicherung »

[26 Mai 2004 | No Comment | ]

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in €. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.
Beitragssatz: 1,7 % vom Bruttolohn
Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw. 41.850 Euro jährlich

Beschäftigung, Rechtliches »

[9 Mai 2004 | No Comment | ]

Nur wer ordentlich eingeschriebener Student ist (s. Definition von Studium), darf nach Par. 27 SGB III (s.u.) unter bestimmten Bedingungen neben seinem Studium einer Arbeit nachgehen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen.
Bisher fielen ordentlich eingeschriebene Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, sozusagen automatisch unter die sog. Werkstudentenregelung und waren in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nach einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsverbände fielen seit dem Sommersemester 2000 allerdings Beschäftigungen, die bei Studienbeginn bereits bestanden haben, grundsätzlich nicht mehr unter diese Werkstudentenregelung.
Um wieder …