Pflegeversicherung, Krankengeld und Zahnersatz ab 2005

Krankengeld und Zahnersatz
Kassenpatienten müssen ab Juli 2005 die Beiträge für Zahnersatz und das Krankengeld allein aufbringen. Diese Sonderbeiträge belaufen sich auf 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens, davon entfallen 0,4 Prozent auf den Zahnersatz und 0,5 Prozent auf das Krankengeld.
Zuvor möchte der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Krankenkassen verpflichten, ihre Beiträge um 0,9 Prozentpunkte zu senken, so dass im Endeffekt eine „geringere“ zusätzliche Belastung dabei herauskommen soll.
Beispiel: Beitragssatz 14 Prozent, die sich bisher Arbeitgeber und Arbeitnehmer brüderlich geteilt haben. Davon werden 0,9 Prozent per Gesetz (oder wie auch immer) gesenkt, bleiben 13,1 Prozent, wovon der Arbeitgeber die Hälfte, also 6,55 Prozent zahlt. Für den Arbeitnehmer kommen die oben erwähnten 0,9 Prozent zusätzlich dazu, er hat also einen Beitrag von 7,45 Prozent von seinem Gehalt für die Krankenversicherung abzugeben.

Pflegeversicherung
Ab 2005 müssen kinderlose Arbeitnehmer zwischen 23 und 65 Jahren statt bisher 0,85 Prozent vom Bruttolohn – die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber – 1,1 Prozent für die Pflegeversicherung abführen.

Bemessungsgrenzen ab 2005

Die ab 2005 geltenden Bemessungsgrenzen (vorbehaltlich der endgültigen Festlegung durch die Bundesregierung Ende dieses Jahres) in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung sehen wie folgt aus:

Kranken-/Pflegeversicherung
bundesweit: 3.525,00 Euro monatlich bzw. 42.300,00 Euro jährlich
Die Versicherungspflichtgrenze beträgt voraussichtlich 3.900 Euro monatlich bzw. 46.800,00 Euro jährlich. Das entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Für Arbeitnehmer, die bereits 2003 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich 42.300 Euro jährlich, analog zur Bemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Rentenversicherung
alte Bundesländer/Berlin West: 5.200,00 Euro monatlich bzw. 62.400,00 Euro jährlich
neue Bundesländer/Berlin Ost: 4.400,00 Euro monatlich bzw. 52.800,00 Euro jährlich

Arbeitslosenversicherung
alte Bundesländer/Berlin West: 5.200,00 Euro monatlich bzw. 62.400,00 Euro jährlich
neue Bundesländer/Berlin Ost: 4.400,00 Euro monatlich bzw. 52.800,00 Euro jährlich

Beitragssatz/Bemessungsgrenze Pflegeversicherung

Die Hälfte der genannten Beiträge trägt im allgemeinen der Arbeitgeber, Ausnahmen bestehen z.B. bei einem Praktikum vor Studienbeginn.
Die Bemessungsgrenzen gliedern sich auf in alte Bundesländer / neue Bundesländer und beziehen sich auf die monatlich bzw. jährlich erzielten (Gesamt-) Einkünfte in €. Bis zu dieser Grenze wird der übliche prozentuale Beitrag erhoben, darüber hinausgehender Verdienst bleibt beitragsfrei.

Beitragssatz: 1,7 % vom Bruttolohn

Bemessungsgrenze: gesamte Bundesrepublik 3.487,50 Euro monatlich bzw. 41.850 Euro jährlich

Werkstudentenregelung

Nur wer ordentlich eingeschriebener Student ist (s. Definition von Studium), darf nach Par. 27 SGB III (s.u.) unter bestimmten Bedingungen neben seinem Studium einer Arbeit nachgehen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen.

Bisher fielen ordentlich eingeschriebene Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, sozusagen automatisch unter die sog. Werkstudentenregelung und waren in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nach einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsverbände fielen seit dem Sommersemester 2000 allerdings Beschäftigungen, die bei Studienbeginn bereits bestanden haben, grundsätzlich nicht mehr unter diese Werkstudentenregelung.
Um wieder in den Status eines Werkstudenten versetzt werden zu können, war es notwendig, bei Aufnahme eines Studiums die Beschäftigung zu beenden und entweder bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen, oder nach einem von den Verbänden der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindestzeitraum von zwei Monaten die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber neu aufzunehmen.

Diese Regelung ist vom BSG (Bundessozialgericht) mit Urteil vom 11.11.2003 gekippt worden (AZ B12 KR4/03, B12 KR5/03, B12 KR24/03R). Beschäftigte Studierende können im Rahmen der Werkstudentenregelung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten, vorausgesetzt, die Arbeitszeit liegt unter 20 Wochenstunden bzw. ist an die Bedürfnisse des Studiums angepasst und das Studium steht nicht in einem prägenden inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung (Anmerkung: studentische Krankenversicherung fällt natürlich an).
Das Urteil gilt übrigens rückwirkend. Wer ab Sommersemester 2000 zähneknirschend die Sozialversicherung bezahlt hat, sollte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Beitragserstattung stellen und sich auf eine Rückzahlung freuen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich am 26./27.06.2002 wieder einmal getroffen und u.a. eine neue Regelung für Langzeitstudenten (PDF, S. 22) ersonnen:
Das Werkstudentenprinzip gilt nicht mehr unbegrenzt. Die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund steht, wird nur noch bis zum Ende des 25. Fachsemesters angenommen. Danach besteht grundsätzlich für jede nicht geringfügig ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung.

Par. 27 SGB III:
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.