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Werkstudentenregelung

9 Mai 2004 Keine Kommentare

Nur wer ordentlich eingeschriebener Student ist (s. Definition von Studium), darf nach Par. 27 SGB III (s.u.) unter bestimmten Bedingungen neben seinem Studium einer Arbeit nachgehen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen.

Bisher fielen ordentlich eingeschriebene Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, sozusagen automatisch unter die sog. Werkstudentenregelung und waren in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nach einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsverbände fielen seit dem Sommersemester 2000 allerdings Beschäftigungen, die bei Studienbeginn bereits bestanden haben, grundsätzlich nicht mehr unter diese Werkstudentenregelung.
Um wieder in den Status eines Werkstudenten versetzt werden zu können, war es notwendig, bei Aufnahme eines Studiums die Beschäftigung zu beenden und entweder bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen, oder nach einem von den Verbänden der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindestzeitraum von zwei Monaten die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber neu aufzunehmen.

Diese Regelung ist vom BSG (Bundessozialgericht) mit Urteil vom 11.11.2003 gekippt worden (AZ B12 KR4/03, B12 KR5/03, B12 KR24/03R). Beschäftigte Studierende können im Rahmen der Werkstudentenregelung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten, vorausgesetzt, die Arbeitszeit liegt unter 20 Wochenstunden bzw. ist an die Bedürfnisse des Studiums angepasst und das Studium steht nicht in einem prägenden inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung (Anmerkung: studentische Krankenversicherung fällt natürlich an).
Das Urteil gilt übrigens rückwirkend. Wer ab Sommersemester 2000 zähneknirschend die Sozialversicherung bezahlt hat, sollte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Beitragserstattung stellen und sich auf eine Rückzahlung freuen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich am 26./27.06.2002 wieder einmal getroffen und u.a. eine neue Regelung für Langzeitstudenten (PDF, S. 22) ersonnen:
Das Werkstudentenprinzip gilt nicht mehr unbegrenzt. Die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund steht, wird nur noch bis zum Ende des 25. Fachsemesters angenommen. Danach besteht grundsätzlich für jede nicht geringfügig ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung.

Par. 27 SGB III:
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

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