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Beschäftigung in den Semesterferien I

26 Mai 2004 Keine Kommentare

Voraussetzung: Die Beschäftigung ist kurzfristig angelegt, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.

Beurteilung: Versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung

Anmerkung: Wird der Zeitraum von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ein. Ist die Überschreitung bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.

Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.

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