Beschäftigung während des Semesters II
Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden, der Verdienst liegt über 400 Euro monatlich.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung werden Beiträge fällig.
Anmerkung: Wird die Arbeitszeit dem Studium angepasst bzw. untergeordnet, findet also vorwiegend am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden statt, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.
Schreibt im Falle von mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit am besten bereits im Arbeitsvertrag fest, dass diese z.B. vorwiegend am Wochenende zu leisten sind. Und führt in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber einen Stundenzettel mit Datum und Uhrzeit, der mit Unterschrift vom Arbeitgeber versehen aufbewahrt wird. Dann gibt’s sowohl für euch als auch für den Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung keine Probleme.
Gleiches gilt, wenn die Wochenarbeitszeit nur in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.
Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.
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