Beschäftigung während des Semesters IV
Voraussetzung: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden, die zusammengezählt eine jährliche Beschäftigungszeit von 26 Wochen mit mehr als 20 Wochenstunden nicht überschreiten.
Beurteilung: Versicherungsfrei in Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung werden Beiträge fällig.
Anmerkung: Wird die Beschäftigung geringfügig entlohnt (Minijob bis 400 Euro monatlich), besteht auch in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit.
Wird die 26-Wochen-Grenze überschritten, tritt auch Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeistlosenvesicherung ein.
Ist die Überschreitung der 26-Wochen-Grenze bereits vorher absehbar, tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Tatsache ein.
Steht die Überschreitung der 26-Wochen-Grenze dagegen von vornherein fest, besteht auch von Anfang an Versicherungspflicht.
Bitte beachtet bei regelmässigen Beschäftigungen unbedingt die Erläuterungen zur Werkstudentenregelung.
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