Geringfügige Beschäftigung
30 Mai 2004
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Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 400 Euro monatlich ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, der Arbeitgeber hat pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft in Essen zu leisten.
Update aufgrund des Kommentars:
Seit dem 1. April 2003 ist das Arbeitsentgelt stets steuerpflichtig, es gibt also z.B. keine Freistellungsbescheinigungen mehr. Lohnsteuer für Minijobs ist entweder pauschal oder auf Lohnsteuerkarte abzurechnen. D.h. wer einen Minijob auf Lohnsteuerkarte abrechnen kann, erspart dem Arbeitgeber die pauschale Abgabe.
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