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Sonderkündigungsrecht durch Anhebung der Krankenkassenbeiträge zum 1.7.2005

25 Juni 2005 Keine Kommentare

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen teilt in einer Pressemitteilung mit, dass sich nach ihrer Meinung durch die gesetzlich verordnete Anhebung der Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer ab 1. Juli 2005 ein Sonderkündigungsrecht zum Wechsel der Krankenkasse ergibt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird die achtzehnmonatige Mindestbindung bei jeder Beitragserhöhung außer Kraft gesetzt, ganz gleich ob es sich dabei um eine individuelle Kassenanhebung oder um eine gesetzliche Maßnahme handelt.
Die Verbraucherzentrale stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel, nach dem ein Sonderkündigungsrecht bei jeder Art von Beitragserhöhung (hier Fusion zweier Krankenkassen) besteht.
Wessen Krankenkasse die Kündigung trotzdem ablehnt, der wird wohl allerdings darauf klagen müssen, meint die Verbraucherzentrale. Aber man kann/sollte es auf jeden Fall versuchen, die VZ bietet auch gleich einen passenden Musterbrief im Word-Format an.

Update 02.07.2005:
Das Bundesversicherungsamt verneint die Möglichkeit zum Krankenkassenwechsel vor der 18monatigen Bindungsfrist, da es sich bei der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge um eine gesetzliche Verpflichtung handelte.
Der Anteil der Arbeitnehmer am Krankenkassenbeitrag erhöht sich zum 1. Juli um 0,45 Prozent. Nur wenn Krankenkassen über diesen Prozentsatz hinaus ihre Beiträge erhöhen, könnten Versicherte von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, erklärt eine Sprecherin des Bundessozialministeriums in Berlin. (Zitat aus der web.de-Meldung, s.a. Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes vom 31.05.2005 im PDF-Format)
Anmerkung: Der Zusammenhang, der mit diesen beiden Sätzen hergestellt wird, vermittelt wahrscheinlich einen falschen Eindruck, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass es Krankenkassen erlaubt ist, den Beitragssatz lediglich für Arbeitnehmer zu erhöhen, was das sowieso mit der 0,9 % – Regelung schwer gebeutelte Paritätsprinzip ad absurdum führen würde. Es muss sich also um eine reguläre Erhöhung des Beitragssatzes handeln und da ist ein Sonderkündigungsrecht unumstritten.
Hoffen wir, dass sich ein oder mehrere Mutige finden werden, die über den Anspruch auf Sonderkündigung per Gericht entscheiden lassen, damit es dafür eine Richtlinie geben wird.

[Pressemitteilung VZ NRW vom 24.06.2005 | Musterbrief Sonderkündigung als Word-Doc] [BSG Kassel, AZ B 12 KR 23/04 R vom 02.12.2004 | Krankenkassenrechner von WiSo]

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