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Artikel der Kategorie: Beschäftigung

Beschäftigung, Rechtliches »

[9 Mai 2004 | No Comment | ]

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens 2 Monate an mindestens 5 Tagen in der Woche oder höchstens 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet.
Eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) liegt dann vor, wenn das Einkommen den Betrag von 400 Euro monatlich nicht übersteigt.

Beschäftigung, Rechtliches »

[9 Mai 2004 | No Comment | ]

Nur wer ordentlich eingeschriebener Student ist (s. Definition von Studium), darf nach Par. 27 SGB III (s.u.) unter bestimmten Bedingungen neben seinem Studium einer Arbeit nachgehen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen.
Bisher fielen ordentlich eingeschriebene Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, sozusagen automatisch unter die sog. Werkstudentenregelung und waren in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nach einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsverbände fielen seit dem Sommersemester 2000 allerdings Beschäftigungen, die bei Studienbeginn bereits bestanden haben, grundsätzlich nicht mehr unter diese Werkstudentenregelung.
Um wieder …